Rn 1

Das Verfahren nach §§ 19641966 wird nur bei gesetzlicher Erbfolge vAw eingeleitet, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, weil die gesetzlichen Erben nicht zu ermitteln sind. Art und Umfang der Ermittlungspflichten liegen im Ermessen des Nachlassgerichts (Frankf ZEV 19, 21), ein Erbenermittler muss nicht beauftragt werden oder die Pflicht zur Abfrage zahlreicher Standesämter besteht nicht (Braunschw MDR 21, 104). Das Nachlassgericht oder den bestellten Nachlasspfleger trifft die Ermittlungspflicht (Karlsruhe FamRZ 10, 672). Für den Umfang ist die Werthaltigkeit des Nachlasses ebenso zu berücksichtigen wie auch das Bestehen von Erbrechten Dritter (München FamRZ 11, 1618). Vor der Feststellung muss eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten nach § 1965 erfolgen. Unterlässt es das Nachlassgericht, vor Feststellung des Fiskuserbrechts ein Verfahren nach § 1965 durchzuführen, ist ein Erbprätendent befugt, gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde zu erheben (KG FamRZ 11, 1096).

 

Rn 2

Bei berechtigtem Interesse kann nach § 357 I FamFG Akteneinsicht beantragt werden (zum Einsichtsrecht des Erbenermittlers vgl Hamm FamRZ 11, 143).

 

Rn 3

Str ist, ob das Staatserbrecht festgestellt werden muss, wenn der Nachlass überschuldet oder ein solcher nicht vorhanden ist (so LG Ddorf Rpfleger 81, 358; Erman/Schmidt § 1964 Rz 2; aA Staud/Mesina § 1964 Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge