Gesetzestext

 

Soweit nicht

1.

unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere

a) die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM II),
b) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I),
c) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft,
d) die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts,
e) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
f) die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie
g) die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften oder
2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,

maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

A. Bedeutung der Vorschrift.

I. Gesetzgeberische Einleitung.

 

Rn 1

Art 3 steht als gesetzgeberische Einf in das in Deutschland geltende IPR an der Spitze des zweiten Kapitels des EGBGB. Aus Anlass der Verdrängung für die Praxis wichtiger Teile des (vornehmlich, s Rn 14) in den ›Vorschriften dieses Kapitels‹ normierten autonomen IPR durch mehrere seit 2009 in Kraft getretene EU-Verordnungen ist die Vorschrift 2009 neu gefasst worden. Der als Klammerdefinition gegebenen Legaldefinition des IPR ist iSe Merkzettelgesetzgebung ein Hinweis auf die vorrangig zu prüfenden Regelungen des EU- und Völkerrechts vorangestellt worden, der, in der Reihenfolge ihres Inkrafttretens, insb die einzelnen EU-Verordnungen zum IPR aufzählt und jew um neu in Kraft getretene Verordnungen ergänzt wird. Neben der Auslagerung zuvor enthaltener Verweisungsgrundsätze zunächst in einen eigens geschaffenen Art 3a, der inzwischen in Art 4 aufgegangen ist, sind im Zuge der Neufassung von 2009 einzelne sprachliche Präzisierungen erfolgt, die ua verdeutlichen, dass Auslandsbezug eine Tatfrage ist (nicht mehr: ›Verbindung zum Recht eines ausl Staates‹) und dass nicht ganze ›Rechtsordnungen‹, sondern, der analytischen Methode des IPR entsprechend, nur das ›Recht‹ im jeweils sachlich berufenen Ausschnitt anwendbar ist.

II. Regelungsgegenstand des IPR.

1. Verweisungsvorschriften für Fälle mit Auslandsbezug.

a) Rechtsanwendungsrecht.

 

Rn 2

Das IPR liefert nicht die materielle Lösung des Falles, sondern ›verweist‹ lediglich auf ein Recht, nach dessen Vorschriften (›Sachvorschriften‹, die die Rechtsfrage selbst inhaltlich beantworten, dazu Art 4 II 1) dann die materielle Lösung zu erfolgen hat. Die Überschrift zu Art 3 aF lautete dieser übergeordneten Funktion entspr ›allgemeine Verweisungsvorschriften‹. Das IPR lässt sich als Meta-Recht auffassen, das gleichsam über den eigentlichen Regeln des Privatrechts schwebt und zwischen mehreren in Frage kommenden Rechten eine Auswahl trifft. Unterschiedliche Rechte kommen von vornherein nur in Betracht bei Fällen, die überhaupt Beziehung zu einem ausl Staat aufweisen (2. Hs). Im Hinblick auf das Aufeinandertreffen verschiedener Rechtsordnungen ist auch die Rede von ›Kollisionsrecht‹ (krit wegen Assoziation eines Konflikts zB v Bar/Mankowski IPR I, § 1 Rz 16). Die besondere Aufgabe des IPR ändert nichts an seiner Unterworfenheit unter das GG (BVerfG FamRZ 03, 361; BVErfG 68, 384; 63, 181; 31, 58; vgl dazu nur BRHP/Lorenz Einl IPR Rz 21).

b) Kein Prozessrecht.

 

Rn 3

(Zu diesem vgl neben den ZPO-Kommentierungen zB Geimer/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 6 Ordner, Loseblatt 65. Aufl 22; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl 21; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl 20; Rauscher (Hrsg) Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl 22 ff (5 Bde); nahezu vollst Abdruck sämtlicher Rechtsvorschriften bei Jayme/Hausmann). Keine Aussage...

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