Gesetzestext

 

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

A. Grundzüge der Art 25, 26.

 

Rn 1

Art 25 nF in der ab 17.8.2015 geltenden Fassung zieht die Konsequenz aus der seit diesem Datum geltenden EuErbVO (dazu IPR-Anh 11). Die bisherige nationale Regelung des internationalen Erbrechts (kommentiert im PWW-Online-Ergänzungsband; www.pww-oe.de) ist beseitigt worden (Art 15 G. v 29.6.15, BGBl I S. 1042). Damit ist neben der Rechtswahl statt der Staatsangehörigkeit nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt der Hauptanknüpfungspunkt. Für die Form ist ergänzend Art 26 nF zu beachten.

 

Rn 2

Soweit die Rechtsnachfolge vTw nicht in den Anwendungsbereich der EuErbVO fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III (Art 20–38) dieser Verordnung entspr. Der Anwendungsbereich wird von Art 1 EuErbVO bestimmt. Danach ist die VO insbes nicht anzuwenden auf mündliche Verfügungen vTw (Art 1 II lit f EuErbVO). Insoweit kommt es daher zu einer entspr Anwendung. Die analoge Anwendung setzt allerdings voraus, dass es um die Rechtsnachfolge vTw geht. Handelt es sich dagegen um eine schuldvertraglich einzuordnende Frage, so gilt die ROM I.

B. Staatsverträge.

 

Rn 3

Bilaterale Staatsverträge, wie das deutsch-türkische Nachlassabkommen, finden weiterhin Anwendung, s Art 75 EuErbVO.

C. Intertemporale Regelung.

 

Rn 4

Eine eigene intertemporale Regelung für Art 25, 26 nF fehlt. Hierfür ist die Neuregelung nach Art 83 I EuErbVO heranzuziehen für die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17.8.15 oder danach verstorben sind (Wagner/Fenner FamRZ 15, 1668). Eine inhaltlich gleiche Überleitungsvorschrift in Art 229 § 36 EGBGB bezieht sich nur auf das Verfahren nach dem IntErbRVG (dazu Wagner NJW 17, 3755, 3756). Art 25 nF bestimmt keine Rückwirkung der Anwendung der EuErbVO auf Erbrechtsfälle vor dem 17.8.15 (Schlesw FamRZ 16, 1606 Anm Schmidt m Aufs Looschelders IPRax 17, 580; Wagner NJW 17, 3755, 3756 f).

 

Rn 5

Die Art 25, 26 aF wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des IPR vom 25.7.86 eingefügt u sind mit diesem am 1.9.86 in Kraft getreten. Gem Art 220 I gelten die Art 25, 26 aF nur für solche Vorgänge, die am 1.9.86 noch nicht ›abgeschlossen‹ waren. Art 25 I aF ist danach anwendbar auf sämtliche Erbfälle aus der Zeit nach dem 31.8.86. Dagegen kommt das zuvor geltende Recht zur Anwendung, wenn der Erbfall vor dem 1.9.86 eingetreten ist. In Bezug auf die Form letztwilliger Verfügungen (HTÜ bzw Art 26 I–IV) u eine Rechtswahl (Art 25 II aF) kommt es darauf an, ob die Verfügung vor oder nach dem 1.9.86 errichtet wurde. Eine nach dem zuvor geltenden Recht formunwirksame Verfügung bzw Rechtswahl iSd Art 25 II aF, die danach wirksam bzw zulässig wäre, wird durch den am 1.9.86 eingetretenen Statutenwechsel im Interesse der Beachtung des Erblasserwillens, der auf den Zeitpunkt des Erbfalls gerichtet ist, validiert, falls der Erbfall nach dem 1.9.86 eintritt (Hambg IPRspr 92 Nr 162; Lange DNotZ 00, 332, 342 f; aA Staud/Dörner Rz 16). Von abnehmender Bedeutung sind Erbfälle mit Bezug zum Gebiet der ehemaligen DDR. Insoweit enthalten Art 235 §§ 1, 2 sowie Art 236 § 1 spezielle intertemporale u interlokale Kollisionsnormen (dazu Staud/Dörner Rz 17, 919 ff).

D. Nachlass- und Erbscheinsverfahren mit internationalen Bezügen.

 

Rn 6

Die internationale Zuständigkeit (iZ) der deutschen Gerichte in Erbsachen unterliegt seit 17.8.15 vorrangig dem auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abstellenden Art 4 EuErbVO (s IPR-Anh 11 Vor EuErbVO Rn 8 f). Dies gilt auch für die Ausstellung eines deutschen Erbscheins (EuGH C-20/17 Oberle, NJW 18, 2309 m Aufs Kleinschmidt IPRax 20, 308 = ECLI:EU:C:2018:485; Wagner NJW 18, 3284 ff). Die frühere Auffassung, wonach Vorschriften des nationalen Rechts (§§ 105, 343 f FamFG) zur Anwendung kommen, ist überwunden (krit Leitzen ZEV 18, 630 ff).

 

Rn 7

Nach nationalem deutschem Recht sind für die Ausstellung von Erbscheinen u Testamentsvollstreckerzeugnissen die deutschen Gerichte gem § 343 I FamFG unabhängig vom anwendbaren Recht zuständig, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte. Um einen exorbitanten Gerichtsstand zu vermeiden, ist neben dem schlichten Aufenthalt des Erblassers im Inland ein weiterer Inlandsbezug (insb Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Erben) zu fordern (Schäuble ZErb 09, 206 f; aA Wittowski RNotZ 10, 108 f; vgl auch Zimmermann ZEV 09, 55, 57). Bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts ist grds ein territorial unbeschränkter Fremdrechtserbschein zu erteilen (vgl auch BTDrs 16/6803, 222). Für Nachlassverfahren über das Vermögen von Deutschen, die weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hatten, ist gem § 343 III FamFG zentral das AG Schöneberg zuständig, das die Sache ›aus wichtigem Grund‹ iSd § 4 FamFG auch an ein anderes Gericht verweisen kann. Schließlich besteht gem § 343 III FamFG eine örtliche u internationale Zuständigkeit am Ort der Belegenheit von Nachlassgegenständen von Erblassern, die im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatten. Hat das Nachlassgericht einen Erbschein nach ausländischem Recht zu...

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