(1) 1Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. 2Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
a) |
der Personenstand sowie Familienverhältnisse und Verhältnisse, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten; |
b) |
die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 26; |
c) |
Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung; |
d) |
Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten; |
e) |
Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen; |
f) |
die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen; |
i) |
die Auflösung, das Erlöschen und die Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen; |
j) |
die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts; |
k) |
die Art der dinglichen Rechte und |
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