Gesetzestext

 

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.

 

Rn 1

Art 15 regelt mWv 1.1.23 einen Teil der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten (G v 4.5.21, BGBl I 882). Danach ist § 1358 BGB in Angelegenheiten der Gesundheitssorge auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre (dazu Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 26–28). Der Gesetzgeber ordnet die Vorschrift als Eingriffsnorm ein (Croon-Gestefeld FamRZ 21, 1939, 1944; Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 28; BRDrs 564/20 S 430). Art 15 EGBGB gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften (Art 17b II). – Der frühere güterrechtliche Art 15 EGBGB ist kommentiert im PWW-Online-Ergänzungsband; www.pww-oe.de.

 

Rn 2

Die gegenseitige Vertretung von Ehegatten ist ein Fall der güterstandsunabhängiger Ehewirkungen. Für die Auslegung des Begriffs ›Angelegenheiten der Gesundheitssorge‹ kann auf § 1358 BGB zurückgegriffen werden (Wagner FamRZ 22, 405, 411). Zu den ›anderen Vorschriften‹ zählen ggf auch unionsrechtliche Kollisionsnormen, soweit sie Raum für Eingriffsnormen lassen (Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 28; BRDrs 564/20 S 431), s Art 30 EuGüVO Rn 2, IPR-Anh 5.

 

Rn 3

Art 15 betrifft lediglich die Wahrnehmung im Inland, insb medizinische Behandlungen (Wagner FamRZ 22, 405, 411). Für die Wahrnehmung im Ausland trifft die Vorschrift keine Regelung. Ob eine wirksame Ehe besteht, ist eine selbstständig anzuknüpfende Vorfrage.

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