Rn 18

Die WEigtümer können einem Einzelnen, idR dem Bauträger (BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29), aber auch einem WEigtümer, dessen Wohnungseigentumsrecht ein SNR zugewiesen ist, das Recht einräumen, Vereinbarungen zu ändern. Diese Vollmacht kann Teil der Gemeinschaftsordnung und verdinglicht sein (§ 8 Rn 7). Ist sie eine Klausel im Bauträgervertrag, ist sie nach §§ 307 I, 308 Nr 4 BGB unwirksam, wenn: dem Besteller nach ihr zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden können, SNRe geändert werden dürfen oder der Gebrauch des gemE mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden darf. Außerdem soll eine Überwachung durch den Notar vorgesehen werden müssen (BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29). Es hat sich noch keine einheitliche Linie zu den an einen triftigen Grund zu stellenden Anforderungen für eine Änderungsvollmacht gebildet (vgl. Riecke/Schmid/Riecke/Vogel, WEG, 5. Aufl., Anhang zu § 8 Rz 26).

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