Rn 11

In Ausnahmefällen kann die Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht entbehrlich sein, nämlich beim Tod des Vertrauensgebers in den Fällen, in denen aufgrund der Interessenlage davon auszugehen ist, dass ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht besteht. So hat zB der testierende Erblasser ein Interesse daran, dass nach seinem Tod seine Testierfähigkeit geklärt wird durch Vernehmung des beurkundenden Notars oder des im relevanten Zeitraums behandelnden Arztes (BGH NJW 84, 2893, 2895 [BGH 04.07.1984 - IVa ZB 18/83]; Köln ZEV 18, 530 [KG Berlin 12.01.2018 - 6 W 13/17] Rz 9). Geht also – insb in Fällen von medizinischer Relevanz – der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dahin, dass er unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr (München OLGR München 07, 158; aA Frankf ZEV 21, 525 Rz 36: hiernach soll für Notare wegen der Spezialregelung gem § 18 II Hs 2 BNotO eine Entbindung von der Schweigepflicht nur durch Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betracht kommen).

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