Rn 4

Der Begriff des Mediators ist gemäß Abs 2 nur sehr wenig festgelegt. Grds kann jede unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis Mediator sein. Berufsrechtlich ist der Begriff des Mediators nicht konkretisiert. Als Mediator kann daher nicht nur ein Rechtsanwalt oder ein Notar tätig werden, sondern auch ein Pädagoge, ein Therapeut, ein Konfliktmanager oder ein sonstiger Streitschlichter. Nicht als Mediator tätig werden kann dagegen ein Richter im Rahmen seiner gerichtlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit als Güterichter und als Mediator schließen sich gegenseitig aus. Zwingende Voraussetzung für den Mediator ist im Wesentlichen, dass er bereit und in der Lage ist, ein strukturiertes Mediationsverfahren in der Form des anerkannten Phasenmodells durchzuführen. Als Mediator können auch mehrere Personen gemeinsam tätig werden (Co-Mediation). Eine Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und nichtanwaltlichem Mediator war früher nicht zulässig (BGH v 29.1.18, BRAK-Mitt 18, 85 [AGH Nordrhein-Westfalen 19.01.2018 - 1 AGH 2/17]). Die Auffassung des BGH überzeugte vor dem Hintergrund von BVerfGE 141, 82 [BVerfG 12.01.2016 - 1 BvL 6/13] schon damals nicht (so zu Recht Deckenbrock BRAK-Mitt 18,93). Nunmehr bestehen seit dem 1.8.22 deutlich erweiterte gesetzliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Mediatoren; vgl § 59c I S 1 Nr 4 BRAO (dazu Kilian ZKM 22, 84).

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