Rn 3

Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung durch Beschl geschieden werden. Das gilt auch für nach ausländischem Recht in Deutschland zu scheidende Ehen (BGH FamRZ 82, 44) oder für Ehescheidungen im Ausland, auf die deutsches Recht anwendbar ist (München FamRZ 13, 1484 zur Anerkennung einer in Ägypten, KG FamRZ 13, 1484 zu einer in Thailand oder Nürnbg FamRZ 17, 360 zu einer im thailändischen Konsulat ausgesprochenen Privatscheidung). Eine im gegenseitigen Einvernehmen vor einem nicaraguanischen Notar erfolgte Scheidung ist eine Privatscheidung und nicht anerkennungsfähig (KG FamRZ 21, 504). Ist eine Ehe nach anzuwendendem kanonischen Recht unscheidbar, ist dies mit der in Art 6 GG garantierten Eheschließungsfreiheit nicht zu vereinbaren (BGH StAZ 07, 337, 340). Zur Anerkennung einer Scheidung nach mosaischem Recht vgl BGH FamRZ 08, 1409, zu einer durch einer durch den norwegischen Fylkesmann geschiedenen Ehe Schlesw FamRZ 09, 609; zur vorrangigen Rechtshängigkeit vor einem libanesischen Schariagericht Hamm FamRZ 18, 51 und zur Anerkennung einer in Libyen (Ddorf FamRZ 18, 1657), Syrien (BGH FamRZ 20, 1811) oder nach iranischem Recht (Braunschw FamRZ 23, 349) vollzogenen Privatscheidung. Nicht zulässig ist eine Leistungsklage auf religiöse Ehescheidung nach einer rechtskräftig geschiedenen Ehe als Folge einer übernommenen vertraglichen Abrede (Hambg FamRZ 20, 668).

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