Rn 31

Die Vermittlung geht über das bloße Zusammenführen der Vertragsparteien des angestrebten Hauptvertrags hinaus. Von einer Vermittlung ist auszugehen, wenn ein bewusstes und zweckgerichtetes Einwirken auf den Willensentschluss des Dritten (Partner des Hauptvertrags) vorliegt (BGHZ 112, 59). Neben dem Herbeiführen eines solchen Entschlusses (BGHZ 114, 95) wird die Förderung der Bereitschaft zum Vertragsschluss als ausreichend angesehen (BGH NJW-RR 97, 884; Hamm NJW-RR 01, 567). Ob sich die Parteien des Hauptvertrags schon kennen, spielt insoweit keine Rolle (Hambg ZMR 03, 274). Der Makler muss nicht mit den Parteien verhandeln oder gar beim Vertragsschluss anwesend sein (BGH WM 74, 257). Verliert der Makler seine selbstständige Stellung, wird er Beauftragter und Auftragsrecht findet Anwendung (MüKo/Roth § 652 Rz 108). Er kann sich für die Tätigkeit eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Das Einwirken des Maklers auf andere Personen als den Vertragspartner des Hauptvertrags kann nur als (mittelbare) Vermittlung wirken, wenn eine auf Dauer angelegte familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner und der final ›bearbeiteten‹ Person besteht (BGH NJW 84, 358 [BGH 12.10.1983 - IVa ZR 36/82]). Ein zufälliges Zusammentreffen der vertragschließenden Personen reicht nicht aus (für den Notar: BGH WM 76, 118). Mit einer Anfrage eines Fußballvereins bei einer Spielervermittlungsagentur nach von ihr vertretenen Spielern wird deutlich, dass nur mit demjenigen Vermittler ein Vertrag geschlossen werden soll, bei dem ein Spieler beim finalen Vertragsschluss unter Vertrag steht, weil dieser Einfluss auf die Abschlussbereitschaft des Spielers nehmen kann. An einer bloßen Nachweisleistung der Agentur hat der anfragende Klub regelmäßig kein Interesse (Karlsr SpuRt 22, 256).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge