Es bedarf keiner vertiefenden Diskussion darüber, dass Maklerinnen und Makler nur dann einen Provisionsanspruch haben, wenn mit dem Auftraggeber ein Vertrag besteht, daraufhin die Maklertätigkeit entfaltet wurde, es zum Abschluss des Hauptvertrags kommt und die Maklertätigkeit gerade kausal war für den Abschluss des Hauptvertrags. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, können es aus Maklersicht zunächst Kleinigkeiten sein, die den Provisionsanspruch zu Fall bringen können.
Der Widerruf des Maklervertrags ist ärgerlich. Aber Kunden sind auf ihr Recht hinzuweisen
Besonders ärgerlich kann es dann werden, wenn die Maklertätigkeit vollständig erbracht war und zum Abschluss eines Hauptvertrags geführt hat, der Auftraggeber des Maklers als Verbraucher aber sodann von seinem Widerrufsrecht des § 355 BGB Gebrauch macht.
Kardinalspflicht des Maklers ist die vollständige Aufklärung des Auftraggebers über dieses ihm nach § 312g Abs. 1 BGB zustehende Recht. Ein derartiges Widerrufs...
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