Gesetzestext

 

1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

 

Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen. (zum 1.8.23)

(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

 

Rn 1

Die Anmeldung ist ebenso wie eine Bevollmächtigung zur Anmeldung, die auch im Vereinsregisterverfahren möglich ist (KG v 23.7.20 – 22 W 1005/20), öffentlich zu beglaubigen (§ 129), anderenfalls erfolgt Zurückweisung der Anmeldung (KG NZG 21, 429 [OLG München 03.12.2020 - 23 U 5742/19]). Deren Einreichung in öffentlich beglaubigter Abschrift genügt, so dass elektronische Anmeldung möglich ist (§ 39a BeurkG). Amtliche Beglaubigung durch den Ortsbürgermeister reicht nicht (Zweibr NZG 14, 1020 [OLG Zweibrücken 08.05.2014 - 3 W 57/13]). Der beglaubigende Notar gilt nach § 378 II FamFG als ermächtigt, die Eintragung zu beantragen. Es genügt die Anmeldung durch eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern bzw Liquidatoren. Eine unter Missachtung des § 77 erfolgte Eintragung ist wirksam und unterliegt nicht der Amtslöschung nach § 395 FamFG (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 1). Ab dem 1.8.23 kann die öffentliche Beglaubigung auch mittels Videokommuniktion gemäß § 40a BeurkG erfolgen, der entspr Abs 2 wurde durch das DiRuGErgG v 15.7.22, BGBl I, 1146, eingefügt.

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