Leitsatz (amtlich)

1. Eine "amtliche Beglaubigung" ist keine "öffentliche Beglaubigung" i.S.v. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB.

2. Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung. Eine eigenhändige Unterschrift des Einladenden unter die Einladung ist regelmäßig nicht notwendig.

 

Normenkette

BGB § 77 S 2, § 67 Abs. 1 S. 1, § 127

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2013)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung einer in der Jahreshauptversammlung vom 19.10.2012 beschlossenen Vorstandsänderung in das Vereinsregister. In der Jahreshauptversammlung war Herr W. F. zum neuen Vizepräsidenten des Vereins gewählt worden. Dem Antrag war eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Präsidenten des Vereins P. M. betreffend die Wahl beigefügt, eine weitere Erklärung des Vizepräsidenten H. M. mit entsprechendem Inhalt wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtspflegerin des AG - Registergericht - Koblenz die Anmeldung der Eintragung der Vorstandsänderung zurück mit der Begründung, die in der Vereinssatzung vorgesehene schriftliche Ladungsform sei nicht eingehalten worden da die Einladung zur Hauptversammlung lediglich in der Vereinszeitung "B ..." veröffentlicht worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der dieser ausführt, die Sonderausgabe der Vereinszeitung "B ..." mit der Einladung zur Hauptversammlung sei, wie seit Jahren üblich, anstelle einer schriftlichen Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder des Beteiligten auf dem Postweg versandt worden.

Mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.4.2013 hält das Registergericht den angefochtenen Beschluss mit vertiefender Begründung aufrecht und stützt die Zurückweisung der Anmeldung zusätzlich auch darauf, dass nach der Einlassung des Beteiligten die Ehrenmitglieder die Sonderausgabe der Vereinszeitung nicht erhalten hätten und dadurch zumindest in ihrem Rederecht beeinträchtigt worden seien, im Übrigen die nachgereichte Anmeldung des Vizepräsidenten den Formvorschriften gem. § 77 BGB immer noch nicht entspreche.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 382 Abs. 3, 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig, der Senat gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.

Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Zu Recht hat das Erstgericht die begehrte Eintragung der Vorstandsänderung mit der Begründung abgelehnt, eine wirksame Anmeldung zur Eintragung liege nicht vor. Die Anmeldung hat gem. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB durch öffentlich beglaubigte Erklärung von Mitgliedern des Vorstandes, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, zu erfolgen. Eine solche liegt bisher nur durch den Präsidenten des Vereins, nicht auch durch den Vizepräsidenten in der Form des § 129 Abs. 1 BGB vor. Gemäß § 10 Nr. 1 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung ist der Präsident jedoch (nur) zusammen mit einem der beiden Vizepräsidenten vertretungsbefugt. Bei der ursprünglichen Anmeldung fehlte eine entsprechende Erklärung des Vizepräsidenten. Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten mit der Beschwerdeschrift eine solche "zur Vorlage am AG Koblenz" des Vizepräsidenten H. M. vom 11.4.2013 mit dem geforderten Inhalt vorgelegt. Zutreffend hat das Erstgericht jedoch mit Nichtabhilfebeschluss vom 26.4.2013 darauf abgestellt, dass diese zwischenzeitlich erfolgte Nachreichung der Anmeldung durch den Vizepräsidenten nicht in der notwendigen Form erfolgt ist. Der auf dem Dokument angebrachte Beglaubigungsvermerk weist eine "amtliche Beglaubigung" aus, was mit einer gem. § 67 Abs. 1 Satz 1, 77 Satz 2 BGB erforderlichen "öffentlichen Beglaubigung" nicht identisch ist. Die "öffentliche Beglaubigung" i.S.v. § 129 Abs. 1 BGB hat in der Regel durch den Notar gem. §§ 39, 40 BeurkG zu erfolgen oder durch die in § 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis genannten Stellen gem. §§ 2, 4 und 5 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis (vgl. auch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport und des Ministeriums der Justiz vom 28.7.2006). Die lediglich "amtliche Beglaubigung" der vorgelegten Erklärung gem. § 1 Abs. 1 LVwVfG Rh.-Pf. i.V.m. § 33 VwVfG durch den Ortsbürgermeister der Gemeinde F ... reicht insoweit nicht aus.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Erstgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nur wirksame Beschlüsse eintragungsfähig sind und die Wirksamkeit der in der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 19.10.2012 getroffenen Beschlüsse - und damit auch die gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Eintragung angemeldete Vorstandsänderung - davon abhängig ist, dass die Mitglieder der J...

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