Einführung

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Urteil festgestellt, dass die Einladung per Vereinszeitschrift unter Umständen als schriftliche Einberufung zur Mitgliederversammlung angesehen werden kann.

1 Vorbemerkung

Entscheidungen der Mitgliederversammlung können nur ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn

  • die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
  • die Beschlüsse satzungsgemäß zustande gekommen sind und
  • die Anmeldung der Eintragung formgemäß erfolgt ist.

Der vor dem OLG verhandelte Fall zeigt, welche Fallstricke in der Praxis lauern.

2 Der Fall

In der Satzung des Vereins war ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliederversammlung (MV) schriftlich einzuberufen sei. Die Einberufung erfolgte jedoch in einer Sondernummer der Vereinszeitschrift des Vereins, die postalisch an die Mitglieder versandt wurde. Ein Ehrenmitglied rügte, dass es nicht ordnungsgemäß per Post geladen worden sei. Ein förderndes Mitglied rügte, dass es überhaupt keine Einladung erhalten habe. Der Verein wählte in der Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand, der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.

Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, da die Anmeldung nur durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB ordnungsgemäß notariell erfolgt war, die Satzung jedoch das Vier-Augen-Prinzip vorsah (gemäß § 10 Nr. 1 Satz 2 der geltenden Vereinssatzung war der Präsident nur zusammen mit einem der beiden Vizepräsidenten vertretungsbefugt). Die Anmeldung des zweiten erforderlichen Vorstandsmitglieds wurde erst später in "amtlich beglaubigter" Form nachgereicht.

Die Beschwerde des Vereins gegen die abgelehnte Eintragung wurde durch das OLG zurückgewiesen, da der Verein durch den Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten war.

3 Die Entscheidung

Nachfolgend wird nicht näher auf das Problem der Vertretungsberechtigung eingegangen, sondern auf den Aspekt der schriftlichen Einberufung zur Mitgliederversammlung. Das OLG bestätigte in diesem Fall die Vorgehensweise des Vereins.

a) Form der Einberufung

Im Gegensatz zum Registergericht vertrat das OLG die Auffassung, dass der Verein formgerecht zur Mitgliederversammlung einberufen habe. Nach der Satzung des Vereins hat die Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.

Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung oder Einberufung bedeutet regelmäßig die Bekanntmachung der vom zuständigen Vereinsorgan urkundlich abgefassten Einladung an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Dies sei durch die postalische Versendung der Sonderausgabe der Vereinszeitung des Vereins an seine Mitglieder erfolgt. Diese Sonderausgabe hatte erkennbar als einzigen Zweck die Einladung der Mitglieder zur MV.

Wichtig!

Das OLG beruft sich bei seiner Auffassung auf die Kommentierung im "Handbuch zum Vereinsrecht" v. Stöber/Otto, 10. Aufl. RZ 682. Dort wird jedoch unter Berufung auf eine Entscheidung des AG Elmshorn v. 21.8.2000 die Veröffentlichung in einer Vereinszeitschrift ausdrücklich abgelehnt, wenn die Satzung eine schriftliche Einberufung der MV vorsieht. Das OLG Zweibrücken vertritt daher in seiner oben genannten Entscheidung eine Mindermeinung.

Das OLG argumentierte, dass die Sonderausgabe der Vereinszeitschrift alle formalen Anforderungen an eine schriftliche Einberufung erfüllt:

  • bereits aus der Titelseite der Vereinszeitschrift war der erkennbare Zweck durch Wortwahl und Aufmachung eindeutig zu erkennen,
  • die Einladung selber befand sich dann an prominenter Stelle gleich auf der ersten Seite,
  • das Einladungsschreiben enthielt Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung,
  • die Person des Präsidenten als Einladenden (Einberufungsorgan) war klar erkennbar, da das Einladungsschreiben faksimiliert unterzeichnet war – eine eigenhändige Unterschrift des Präsidenten auf jedem Einladungsschreiben ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich –
  • die Sondernummer enthielt weiter alle wesentlichen Informationen und Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten.

Dass die Einberufung zur Mitgliederversammlung in der Form einer Vereinszeitung und nicht eines Briefes mit entsprechenden Anlagen versandt wurde, spielt – nach Auffassung des OLG (!) – keine Rolle.

b) Nichteinladung der Ehrenmitglieder

Dass die Ehrenmitglieder – wie gerügt – nicht persönlich und per Brief eingeladen worden sind, spielte keine Rolle, da sich aus der Satzung des Vereins ausdrücklich ergab, dass die Ehrenmitglieder nicht Teil der Mitgliederversammlung waren.

c) Postsendung verloren gegangen

Auch, dass ein förderndes Mitglied rügte, dass die Postsendung bei ihm nicht angekommen und er damit nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, spielt nach Auffassung des OLG keine Rolle, da es bei einem Abstimmungsergebnis von 47 Ja-Stimmen bei 74 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern auf seine Stimme nicht ankam (Relevanztheorie).

4 Hinweis

Die Entscheidung zeigt die Fallstricke der Rechtsprechung zum Thema Einberufung der Mitgliederversammlung. Das OLG Zweibrücken vertritt hier eine gewagte, wenn auch durchaus plausible Meinung, die aus Sicht des Praktikers auch begrüßt werden könnte.

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