Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 3 Zuständig ist jeder Notar, landesrechtlich können weitere Personen oder Stellen ermächtigt werden, § 63 BeurkG. Eine Beglaubigung durch Behörden erfüllt nach § 34 I Nr 2 VwVfG im Allg nicht die Anforderungen des § 129, doch bedürfen Erklärungen von Behörden, die von diesen iR ihrer Amtstätigkeit formell abgegeben werden, keiner Beglaubigung (BGHZ 45, 365 f). Die Untersc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vereinbarung.

Rn 12 Sofern sich das Rangverhältnis nicht nach I richten soll, können die Beteiligten durch dingliche Vereinbarung entspr §§ 873, 880 II eine andere Rangfolge bestimmen, die bei der Vornahme der Eintragung zu beachten ist. Eine solche Rangbestimmung kann auch stillschweigend getroffen sein (München Rpfleger 06, 68 f [OLG München 25.10.2005 - 32 Wx 107/05]). § 879 III gilt n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. (2) 1Ein Schiedsspruch m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfüllungsgehilfen.

Rn 12 Nach dem Wortlaut von § 278 S 1 ist Erfüllungsgehilfe derjenige, dessen sich der Schuldner ›zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient‹. Die von der Rechtslehre entwickelte Definition des Erfüllungsgehilfen ist erheblich detaillierter: Erfüllungsgehilfe ist hiernach, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Wo die Pflichten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Verzeichnispflicht.

Rn 5 Kommen die Eltern ihrer Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht nach oder ist das eingereichte Verzeichnis mangelhaft, so setzt das FamG zunächst eine Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das FamG gem § 35 FamFG ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (vgl BayObLG FamRZ 94, 1191). Ferner kann es die Aufnahme eines öffentlichen Inventars durch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Funktionelle.

Rn 10 Für die Erteilung der Klausel nach § 724 I ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle iSv § 153 GVG funktionell zuständig. Das ist der Urkundsbeamte desjenigen Gerichts, von dem das Urt stammt, unabhängig davon, ob dieses zum Erlass zuständig war oder nicht (Stuttg Rpfleger 79, 145). Für sog qualifizierte Klauseln (s Rn 11 aE) nach §§ 726 I, 727 ff und weitere vollstrec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Behörde.

Rn 2 § 417 beschränkt die Beweiskraft auf behördliche Urkunden (zum Begriff der Behörde s § 415 Rn 12). ›Behörde‹ iSd Urkundenrechts sind bspw auch Gerichte (BVerwG NVwZ-RR 13, 125, 127). Die Einschränkung im Vergleich zur Legaldefinition des § 415 I bedeutet nicht, dass notarielle Urkunden vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst würden, weil der Notar in der Term...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorüb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Medientransfer öffentlicher Dokumente.

Rn 6 Von jedem öffentlichen elektronischen Dokument, das von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurde, kann ein beglaubigter Ausdruck erstellt werden. § 416a enthält keine Regelung über die Zuständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form der Genehmigung.

Rn 5 Die Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, etwa zu Protokoll (§ 15 III FamFG), durch mündliche Bekanntgabe oder selbst stillschweigend (RG 130, 148, Grüneberg/Götz § 1854 Rz 4; ausnw Staud/Veit § 1828 Rz 30; KG FamRZ 18, 851) erteilt werden und bedarf insb nicht der für das Rechtsgeschäft selbst vorgeschriebenen Form. Rn 6 Adressat der Genehmigung oder ihre Versagung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Örtliche Zuständigkeit.

Rn 16 Ob die Urkundsperson innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit gehandelt hat, ist für die Qualifikation des von ihr herrührenden Schriftstücks als öffentliche Urkunde irrelevant (MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 19). Lediglich außerhalb des Staatsgebiets können keine öffentlichen Urkunden errichtet werden, weil die aus der staatlichen Hoheitsgewalt abgeleitete Urkundsgewalt ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1155 BGB – Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen.

Gesetzestext 1Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. 2Einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Niederschrift.

Rn 6 Die Niederschrift muss die Erklärung des Erblassers enthalten (§ 9 I 1 Nr 2 BeurkG). Sie muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 I BeurkG). Die Unterschrift muss nicht leserlich sein; es muss aber grds wenigstens mit dem Familiennamen unterzeichnet werden (BGH DNotZ 03, 269 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]); die Verwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unversehrtheit des Textes.

Rn 6 Die Echtheitsvermutung des Urkundentextes setzt voraus, dass das Schriftbild nicht an äußerlich erkennbaren Mängeln iSv § 419 leidet (BGH NJW-RR 89, 1323, 1324 [BGH 11.05.1989 - III ZR 2/88]; MüKoZPO/Schreiber § 440 Rz 6; Musielak/Voit/Huber § 440 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 9; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 440 Rz 6). Einen äußerlichen Mangel hat die Rspr in Einz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Sachliche Zuständigkeit.

Rn 15 Die Behörde oder die Urkundsperson muss bei der Errichtung der Urkunde innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit gehandelt haben (BayObLG 79, 237; MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 16). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Vornahme privatrechtlicher Geschäfte in diese öffentlichen Funktionen einbezogen ist und dem hierbei errichteten Schriftstück den Charakter einer ö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vermutungsfolge.

Rn 4 § 437 I stellt eine gesetzliche Vermutung (§ 292) für die Echtheit der inländischen öffentlichen Urkunde auf. Die Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis) entkräftet werden, wobei sämtliche Beweismittel zulässig sind (St/J/Berger § 437 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 4). Die Echtheit des Beglaubigungsvermerks eines Notars kann bspw durch eine notari...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf (Abs. 2).

Rn 6 Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll siche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1079 ZPO – Zuständigkeit.

Gesetzestext Für die Ausstellung der Bestätigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Rn 1 Die Zuständigkeit für die Bestätigung eines Urteils als Europäischer Volls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs 2).

Rn 28 Sie sind in Abs 2 definiert. Die jeweiligen Verfahrensgegenstände werden für Nr 1 bis 7 im FamFG beschrieben: Nr 1: Betreuungssachen, § 271 FamFG, Unterbringungssachen, § 312 FamFG (vgl AG Oldenburg/Holstein FamRZ 15, 2071), sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, § 340 FamFG; Nr 2: Nachlass- und Teilungssachen, § 342 FamFG; Nr 3: Registersachen (Handels-, Genos...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form.

Rn 2 Im Inland kann der Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr 1) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner wie ein öffentliches Testament in der in §§ 2232, 2233 geregelten Weise errichtet werden. § 2233 gilt für einen nicht verfügenden Vertragspartner nur, wenn seine Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Nur Erblasser müssen persönlich anwesend sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 59 Nach § 26 IV reicht es, dass der Verw, der sein Amt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müsste, zB nach § 29 GBO iRv § 12 I (dazu § 12 Rn 11), 1. die Niederschrift vorlegt, in die der Bestellungsbeschl iSv § 24 VI 1 aufgenommen ist und 2. die nach § 24 VI 2 geleisteten Unterschriften nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt sind; dazu muss der Notar nicht auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Frist, Form, Wirkung.

Rn 5 Die Anfechtung der Fristversäumung muss innerhalb von 6 Wochen ggü dem Nachlassgericht erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte gesicherte Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist und ihrer rechtlichen Wirkungen (Hamm FamRZ 85, 1185) erlangt hat (zur Darlegungslast vgl Köln FamRZ 14, 1576). Wird die Versäumung der Ausschlagungsfr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 2 Entgegen dem Wortlaut des § 874 ›soll‹ gem § 44 II GBO auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Das Wort ›Bezugnahme‹ muss nicht verwendet werden, es genügt eine gleichbedeutende Bezeichnung wie zB ›gem Eintragungsbewilligung vom‹ (Schöner/Stöber Rz 272). Nach § 44 II 2 GBO soll auch der Name des Notars und die Nummer der Urkundenrolle angegeben werden, damit die ...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / I. Einführung

Verbraucher stehen heute vor einer Vielzahl von Herausforderungen, wenn es darum geht, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Oft fehlt ihnen die Fachkenntnis, um sich eigenständig mit der Komplexität rechtlicher Fragen auseinandersetzen zu können, die Inanspruchnahme rechtlicher Dienstleistungen kann kostspielig sein. Insbesondere im Bereich der rechtlichen Vorsorge ka...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1110 ZPO – Zuständigkeit.

Gesetzestext Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Rn 1 §§ 1110 und 1111 regeln die Ausstellung der gem Art 53 Brüssel-Ia-VO erforderlichen Bescheinigung für inländische Entscheidungen oder sonstige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Definitionen.

Rn 2 ›Rechtsnachfolge von Todes wegen‹ (›succession‹) ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten u Pflichten vTw, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung vTw (s I lit d) oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge (I lit a). Der Begriff ist verordnungsautonom auszulegen (Dörner ZEV 12, 505, 506 f). Rn 3 ›Erbvertrag‹ (›agreement as to succession‹...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 4 Ist der Erbverzichtsvertrag nicht persönlich abgeschlossen worden, ist er nichtig (§ 125 1); Heilung kommt nicht in Betracht. Der Notar hat das zu beachten (§ 19 BNotO; vgl BGH NJW 96, 1062 [BGH 14.12.1995 - IX ZR 242/94]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1145 BGB – Teilweise Befriedigung.

Gesetzestext (1) 1Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. 2Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Die wesentlichen Grundsätze zur Inhaltskontrolle im Überblick.

Rn 9a Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Ehevertragsfreiheit seit 2004 die Struktur in Form der Trias objektive Seite, subjektive Seite, Bestandskontrolle, Ausübungskontrolle beibehalten. Rn 9b Zur objektiven Seite geht der BGH vom hohen Rang der Scheidungsfolgen, die dem Kernbereich unterfallen aus, weist aber darauf hin, dass das Verdikt der Sittenwidrigke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach § 796c kann die Niederlegung und Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs auch durch einen Notar erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anlagefälle.

Rn 114 Beachtlich sind dagegen Reserveursachen, die im Zeitpunkt der realen Schädigung bereits als Schadensursache angelegt waren. Dabei geht es va um Krankheiten (etwa BGH VersR 69, 802). Oder ein Notar zahlt zum Schaden einer Bank vorzeitig einen Betrag aus, den die Bank ohnehin aus einer Bürgschaft hätte zahlen müssen (BGH VersR 97, 371, 374).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Adressat.

Rn 10 Adressat der Quittung ist der Schuldner. Welche Bedeutung eine Erklärung ggü Dritten hat, hängt von den Umständen ab. Die Versicherung des GmbH-Geschäftsführers ggü dem Notar bzw dem Registergericht als Letztempfänger, dass die Stammeinlagen vollständig erbracht seien, ist aber kein Leistungsnachweis, sondern eine bloße Angabe und hat deshalb nicht die Wirkung einer Qu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach Inkrafttreten des SchiedsVfG können vollstreckbare Anwaltsvergleiche nach § 62 II 1 ArbGG auch in Sachen abgeschlossen werden, die der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (St/J/Münzberg Rz 1; aA Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 3). Vor Inkrafttreten des SchiedsVfG konnten Anwaltsvergleiche des § 1044b in Arbeitsgerichtssachen nicht für vollstreckbar erklärt werden, da na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mangelhafte Vollmacht (S 3, 4).

Rn 5 Nach S 3 kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat dies vAw zu berücksichtigen, falls nicht ein Rechtsanwalt oder Notar aufgetreten ist (S 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiarität nach Abs 1 S 2.

Rn 40 Nach I 2 haften der Beamte und damit der Staat nur subsidiär, wenn die Amtspflichtverletzung nur fahrlässig erfolgte. Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit verstanden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und rechtlicher Art in Betracht (BGH VersR 09, 551) Nach der Rspr des BGH entfallen diese Erfordernisse, wenn der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. 2Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 3Eine Auflassung kann auch in ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 897 gilt nicht für das Außenverhältnis ggü Gericht und Notar (GNotKG), sondern nur für das Innenverhältnis, soweit sich daraus (Vertrag, Delikt) nicht etwas anderes ergibt. § 897 gilt nicht für einen schuldrechtlichen Berichtigungsanspruch (Erman/Lorenz Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inventareinreichung.

Rn 6 Die Inventarfrist ist erst mit der Einreichung des unterschriebenen Verzeichnisses beim Nachlassgericht gewahrt (§ 1993). Bei Verzögerung infolge der amtlichen Mitwirkung, etwa bei verspäteter Terminvergabe durch den Notar, ist die Inventarfrist nach §§ 1995 III zu verlängern (MüKo/Küpper § 2002 Rz 4). IÜ kann auch der Antrag auf amtliche Inventaraufnahme nach § 2003 ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufnahme des Bestandsverzeichnisses (Abs 1 S 4).

Rn 20 Der auskunftsberechtigte Ehegatte hat nach I 4 einen Anspruch auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses in einer durch das Gesetz bestimmten besonderen Form, nämlich durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts nach II.

Rn 5 In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, teilweise gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen: Rn 6 II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunäc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 § 896 begründet einen eigenen Anspruch des Gläubigers auf Erteilung der Urkunde gegen Behörde oder Notar; daher scheidet Zwang gegen den Schuldner aus (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 3; Zö/Seibel Rz 1).mehr