Gesetzestext

 

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

 

Rn 1

Die Zuständigkeit für die Bestätigung eines Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel ergibt sich in Deutschland aus § 724 II. Funktionell zuständig ist gem § 20 I Nr 11 RPflG der Rechtspfleger. Jedenfalls soweit es um Art 6 geht, ist umstritten, ob dies mit dem Europarecht vereinbar ist (abl zB Musielak/Voit/Lackmann Rz 2), da der EuGH hierzu entschieden hat, dass die Tätigkeit eines Richters erforderlich ist, weil nur dieser die juristische Qualifikation zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners habe und ggf ein Vorlageersuchen nach Art 267 AEUV an den EuGH richten könne (EuGH EuZW 16, 235 Ls 3, Rz 43 ff). Dagegen wird mit überzeugenden Gründen geltend gemacht, die Entscheidung sei zu einer eher einem Urkundsbeamten vergleichbaren Person ergangen, sodass dies der Regelung in § 20 I Nr 11 nicht entgegenstehe (Rellermeyer Rpfleger 16, 429); iÜ kann auch der Rechtspfleger gem Art 267 AEUV vorlegen (Ilg Rpfleger 18, 301).

 

Rn 2

Für die Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel ist der die Urkunde verwahrende Notar zuständig (§ 797 II). Die sachlichen und formellen Voraussetzungen derartiger Bestätigungen ergeben sich aus der Verordnung Nr 805/2004 selbst; sie ist im Anhang nach § 1086 wiedergegeben und kommentiert.

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