Rn 6

Die Niederschrift muss die Erklärung des Erblassers enthalten (§ 9 I 1 Nr 2 BeurkG). Sie muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 I BeurkG). Die Unterschrift muss nicht leserlich sein; es muss aber grds wenigstens mit dem Familiennamen unterzeichnet werden (BGH DNotZ 03, 269 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]); die Verwendung eines falschen Vornamens ist dann unschädlich (Köln FGPrax 10, 80). Bei Verwendung eines Vor- oder Künstlernamens muss unter Berücksichtigung der Verkehrssitte feststehen, dass der Erblasser durch den verwendeten Namen (etwa aufgrund öffentlicher Bekanntheit) zweifelsfrei identifiziert ist und die Unterschrift ernst meinte (KG FGPrax 96, 113). Die Formerleichterung des § 2247 III gilt hier nicht (Köln FGPrax 10, 81 [OLG Köln 07.12.2009 - 2 Wx 83-84/09]). Allerdings kann eine wegen Schwäche abgebrochene Unterschrift genügen, wenn sie erkennen lässt, dass der Erblasser die Verantwortung für die Erklärungen übernimmt (Köln NJW 20, 2120). Kann der Erblasser nicht schreiben, dann ist ein Schreibzeuge oder ein zweiter Notar zuzuziehen (§ 25 BeurkG). Der Zeuge muss im Bewusstsein seiner Mitwirkung und Verantwortung an dem Beurkundungsvorgang teilnehmen (BayObLGZ 84, 141), beim Verlesen und bei der Genehmigung anwesend sein und die Niederschrift unterschreiben.

 

Rn 7

Nach § 13 III BeurkG ist die Unterschrift des Notars auf der Niederschrift erforderlich; hilfsweise genügt die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag (§ 35 BeurkG), in den die Niederschrift zu nehmen ist (§ 34 BeurkG). Bei Übergabe einer Schrift durch den Erblasser soll diese der Niederschrift beigefügt werden; verlesen zu werden braucht die Schrift nicht (§ 30 5 BeurkG). Die Niederschrift muss die Feststellung enthalten, dass die Schrift übergeben worden ist (§ 30 1 BeurkG); andernfalls ist die Beurkundung unwirksam. Es soll auch vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist (§ 30 3 BeurkG).

 

Rn 8

Der Erblasser genehmigt die Niederschrift (§ 13 I BeurkG), indem er nach vollständiger Verlesung (bei Hörbehindertem nach Durchsicht) sein Einverständnis mit Worten erklärt. Hat der schreibunfähige Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklärt, kann er die Genehmigung der Niederschrift auch durch Kopfnicken zum Ausdruck bringen. Die Genehmigung kann mit dem Vorgang der mündlichen Erklärung des letzten Willens sogar zusammenfallen, wenn ein vorher gefertigter Entwurf benutzt und dem Erblasser vorgelesen wird (RGZ 161, 380 f; BayObLG NJW-RR 00, 456 [BayObLG 21.10.1999 - 1 Z BR 184/98]).

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