Rn 5

Kommen die Eltern ihrer Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht nach oder ist das eingereichte Verzeichnis mangelhaft, so setzt das FamG zunächst eine Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das FamG gem § 35 FamFG ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (vgl BayObLG FamRZ 94, 1191). Ferner kann es die Aufnahme eines öffentlichen Inventars durch einen Notar (vgl § 20 I BnotO) oder die zuständige Landesbehörde (vgl § 486 II FamFG) verlangen.

 

Rn 6

Erst wenn diese milderen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen oder von vornherein nicht geeignet sind, insb weil dem Notar keine Gelegenheit zur Inventarisierung gegeben wird, kommt die Entziehung der Vermögenssorge in Betracht, die regelmäßig vorher angedroht werden muss (Staud/Heilmann § 1640 Rz 34). Da § 1640 keine eigene Eingriffsnorm mehr enthält, kann der Entzug der Vermögenssorge nur über die Generalklausel des § 1666 I erfolgen. Voraussetzung ist daher die Gefährdung des Kindesvermögens (Staud/Heilmann § 1640 Rz 34). Diese ist aber hier gem § 1666 II idR anzunehmen. Mglw genügt es aber auch einen Teil der Vermögenssorge zu entziehen. Die Folge des Entzugs ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie die Herausgabe des Vermögens und Rechenschaftslegung gem § 1698.

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