Gesetzestext

 

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.

 

Rn 1

Voraussetzung der Vermögensherausgabe und Rechnungslegung ist, dass die Vermögenssorge endet oder ruht. Die Sorge endet insb bei Eintritt der Volljährigkeit, iÜ durch Übertragung oder Entzug; ein Ruhen tritt gem §§ 1673, 1674 I, 1751 I 1 ein.

 

Rn 2

Die Vermögensherausgabe verpflichtet gem §§ 260, 261 auch zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Für die Rechnungslegung gelten §§ 259, 261. II gibt keinen eigenen Anspruch, sondern erweitert bei Vorliegen der Voraussetzungen des I die Rechenschaftspflicht auf Nutzungen bei Verdacht eines Verstoßes gegen § 1649 (Staud/Coester Rz 11, str).

 

Rn 3

Endet die Vermögenssorge der Eltern oder eines Elternteils vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, dann steht der Anspruch nach § 1698 dem neuen Sorgerechtsinhaber, nicht dem minderjährigen Kind selbst, zu (BGHF 6, 55, 57 v 10.2.88). Als neuer Sorgerechtsinhaber kommt auch der Elternteil in Betracht, der jetzt allein Inhaber der Vermögenssorge ist, die zuvor beiden Eltern gemeinsam zustand. Sind beide Eltern verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner. Der Anspruch ist vor den allg Zivilgerichten geltend zu machen.

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