Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt verfahrensrechtliche Fragen für eine iRd freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugebende eidesstattliche Versicherung. Anzuwenden ist die Norm auf die in §§ 259 II, 260 II geregelten eidesstattlichen Versicherungen (Grüneberg/Grüneberg § 261 Rz 1; BRHP/Lorenz § 261 Rz 1). Sie wurde durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl. I S 2586) mW v 1.9.09 neu gefasst, vgl Art 50 Nr 1a FGG-RFG. Der ehemalige § 261 I aF, der die örtliche Zuständigkeit für eine nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärende eidesstattliche Versicherung regelte, ist nun in § 411 I iVm § 410 Nr 1 FamFG aufgegangen (vgl MüKoFamFG/Zimmermann § 411 Rz 3).

B. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Bei der Abnahme der nach den §§ 259 II, 260 II geschuldeten Auskunft handelt es sich um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf den die §§ 410 Nr 1, 361 FamFG (früher §§ 163, 79 FGG) Anwendung finden. Im Anwendungsbereich des § 261 I ist das Amtsgericht des Leistungsorts örtlich und sachlich zuständig, § 23 II Nr 5 GVG. IRd freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr 1b RPflG für die Abnahme der Versicherung zuständig. Nach § 411 I 2 FamFG wird daneben auch eine Zuständigkeit des Gerichts begründet, an dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Muss die Verurteilung zur Abgabe der Erklärung zwangsweise durchgesetzt werden, ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners nach Maßgabe des § 889 ZPO zuständig.

C. Änderung der Versicherung durch das Gericht (I).

 

Rn 3

Der Wortlaut der vom Schuldner abzugebenden Erklärung ergibt sich aus §§ 259 II, 260 II. Das Gericht kann nach § 261 I Änderungen der Versicherungsformel vorsehen, wenn dies Besonderheiten des Einzelfalles erfordern (BGH MDR 04, 1444; WM 14, 2005). Durch einen Beschl des zuständigen Gerichts wird der Inhalt der gesetzlich vorgesehenen Formulierung konkretisiert und für den Schuldner verbindlich (BGH NJW-RR 05, 222 [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 57/04]). In welchem Umfang auch das Vollstreckungsgericht zu Änderungen der Formel befugt ist, ist str (vgl Bambg NJW 69, 1305; MüKoBGB/Krüger § 261 Rz 5; Staud/Bittner/Kolbe § 261 Rz 5; Zöller/Seibel § 889 ZPO Rz 3). Jedenfalls darf der Streitgegenstand nicht geändert oder erweitert werden (AnwK/Knöfler § 261 Rz 3).

D. Kosten (II).

 

Rn 4

Die Kostenregelung erstreckt sich ausschließlich auf die Kosten der eidesstattlichen Versicherung. Nicht von Belang ist, ob die Erklärung vor einem Vollstreckungsgericht oder einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben wurde (BGH NJW-RR 00, 2014). Da die Vorschrift demjenigen die Kostentragung auferlegt, der die Abgabe der Erklärung fordert, statuiert sie eine Ausnahme zum Grundsatz, dass die Kosten einer gerichtlich durchzusetzenden Handlung vom Pflichtigen zu tragen sind (AnwK/Knöfler § 261 Rz 4). Die Kostenpflicht für ein der Abgabe der Erklärung vorausgehendes gerichtliches Verfahren wird nach §§ 91 ff ZPO bestimmt und fällt nicht unter § 261 II (Erman/Artz § 261 Rz 2; MüKoBGB/Krüger § 261 Rz 7). Nr. 15212 KV-GNotKG gibt die Höhe der Gerichtskosten für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor.

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