Rn 5

Die Anfechtung der Fristversäumung muss innerhalb von 6 Wochen ggü dem Nachlassgericht erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte gesicherte Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist und ihrer rechtlichen Wirkungen (Hamm FamRZ 85, 1185) erlangt hat (zur Darlegungslast vgl Köln FamRZ 14, 1576). Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, ist bei Berechnung der Ausschlagungsfrist dem Ausschlagenden die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist in entsprechender Anwendung von § 166 I zuzurechnen, wenn der Notar die Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingereicht hat, obwohl er dazu beauftragt war (Celle FamRZ 10, 836).

 

Rn 6

Eine für die Ausschlagung eingeholte familiengerichtliche Genehmigung deckt auch die Anfechtung der Ausschlagung wegen Fristversäumung (Celle ZEV 13, 201 [OLG Celle 14.01.2013 - 10 UF 291/12]), zumal für die Anfechtung eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

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