Rn 15

Die Behörde oder die Urkundsperson muss bei der Errichtung der Urkunde innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit gehandelt haben (BayObLG 79, 237; MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 16). Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Vornahme privatrechtlicher Geschäfte in diese öffentlichen Funktionen einbezogen ist und dem hierbei errichteten Schriftstück den Charakter einer öffentlichen Urkunde gibt (St/J/Berger § 415 Rz 9; MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 17). Nehmen umgekehrt für bestimmte Aufgaben mit Urkundsgewalt Beliehene außerhalb des ihnen zugewiesenen Sachgebiets Urkunden auf, so handelt es sich dabei um Privaturkunden, denen zumindest nicht die formelle Beweiskraft der §§ 415, 418 beizumessen ist (MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 18). Lediglich zu innerdienstlichen Zwecken angefertigte Urkunden sind keine öffentlichen Urkunden, weil die Behörde damit nicht zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks tätig wird (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 14; MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 17; aA St/J/Berger § 415 Rz 11). Hiervon zu unterscheiden sind die (eben nicht zu rein innerdienstlichen Zwecken angefertigten) sog notariellen Eigenurkunden, dh vom Notar unterzeichnete und gesiegelte Erklärungen zur Ergänzung, Berichtigung und Anpassung verfahrensrechtlicher Erklärungen. Die Errichtung derartiger Eigenurkunden ist vom sachlichen Zuständigkeitsbereich des Notars umfasst (BGHZ 78, 36, 38 f = NJW 81, 125; Lerch NotBZ 2014, 373; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 19; St/J/Berger § 415 Rz 11).

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