Rn 2

§ 417 beschränkt die Beweiskraft auf behördliche Urkunden (zum Begriff der Behörde s § 415 Rn 12). ›Behörde‹ iSd Urkundenrechts sind bspw auch Gerichte (BVerwG NVwZ-RR 13, 125, 127). Die Einschränkung im Vergleich zur Legaldefinition des § 415 I bedeutet nicht, dass notarielle Urkunden vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst würden, weil der Notar in der Terminologie des § 415 I Urkundsperson und nicht Behörde ist. Die in der Legaldefinition des § 415 I getroffene Unterscheidung zwischen Behörden und Urkundspersonen bezieht sich auf die Zuständigkeit verschiedener Institutionen für die Beurkundung von vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebenen Erklärungen. Der Behördenbegriff des § 417 erfasst dagegen allgemein alle mit öffentlicher Gewalt ausgestatteten Stellen, die ›Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen‹ erlassen können. Auch die von einem Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung der öffentlichen Urkunde (§ 797 II) ist deshalb eine ›behördliche‹ öffentliche Urkunde iSv § 417 (MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 4).

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