Rn 6

Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll sicherstellen, dass der Minderjährige durch den Notar oder die sonstige Urkundsperson über die Rechtswirkungen belehrt wird und der Widerruf nicht leichtfertig erfolgt. Der Widerruf ist unabhängig davon, wer die nach I geforderte Einwilligung erklärt hat, zulässig. Einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

 

Rn 6a

Zur Beurkundung des Widerrufs nach II sind neben den Notaren auch die Jugendämter nach § 59 I Nr 6 SGB VIII berufen (kostenfrei).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge