Gesetzestext

 

(1) 1Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. 2Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.

(2) 1Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. 2Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.

 

Rn 1

§ 1145 setzt voraus, dass der Gläubiger eine Teilleistung angenommen hat, ändert aber nichts an § 266, der dem Eigentümer Teilleistungen ohne Zustimmung des Gläubigers verwehrt (BGH NJW 97, 190). Er gilt nur für Briefrechte und kann nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden.

 

Rn 2

Der Eigentümer, der den Gläubiger teilw befriedigt hat, ist Miteigentümer des Hypothekenbriefs; § 1145 schließt Einräumung des Mitbesitzes gleichwohl aus, gibt dem Eigentümer aber stattdessen das Recht, über den auf ihn übergegangenen Teil der Hypothek selbstständig zu verfügen und schützt ihn vor einem gutgläubigen Erwerb seines Hypothekenteils durch einen Dritten. Ist die Forderung teilweise nicht entstanden, gilt § 1145 nicht; die Rspr (RGZ 69, 40) gibt dem Eigentümer aber entspr Rechte.

 

Rn 3

§ 1145 gilt für Hypotheken aller Art. Auch beim Tilgungsdarlehen kann der Eigentümer bei jeder Teilzahlung den Vermerk auf dem Brief verlangen. Was der Eigentümer verlangen sollte, hängt von seinem Ziel ab. Soll nur eine Verfügung über den auf ihn übergegangenen Teil der Hypothek vermieden werden, genügt eine privatschriftliche Quittung auf dem Brief, die gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten verhindert (§§ 892, 1140). Möchte er diesen Teil der Hypothek löschen lassen, muss er Teillöschungsbewilligung oder Quittung in der Form des § 29 GBO und Vorlage des Briefs an das Grundbuchamt verlangen. Einen Teilhypothekenbrief benötigt der Eigentümer dann, wenn er über die Hypothek weiter verfügen will. Hierfür sind das GBA und jeder Notar (§ 20 II BNotO) zuständig.

 

Rn 4

Für die in II bezeichneten Nebenleistungen und Kosten gilt § 1145 nicht, da der Eigentümer hier durch §§ 1158, 1159 geschützt ist.

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