Gesetzestext

 

1Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. 2Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.

 

Rn 1

Bei Briefrechten verdient auch ein Gutgläubiger keinen Schutz, wenn er aus dem Brief ersehen kann, dass das Grundbuch unrichtig ist. Der Brief und Vermerke auf dem Brief genießen keinen öffentlichen Glauben, zerstören aber den öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Zu Lasten des Eigentümers kann § 1140 aber nicht angewendet werden, wenn § 1160 abbedungen ist und ihm deshalb der Brief nicht vorgelegt werden muss (s § 1160 Rn 1).

 

Rn 2

Vermerke auf dem Brief (auf der mit dem Brief verbundenen Schuldurkunde genügen sie nicht) können durch das GBA erfolgt, aber auch privater Natur sein; vorgesehen sind sie in § 1145, auf den §§ 1150, 1167 verweisen. Sie schaden dem Dritten, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, etwa dann, wenn der Gläubiger den Erhalt der Darlehensforderung oder eines Teils davon auf dem Brief quittiert hat, auf dem Brief die Stundung der Forderung vermerkt ist oder eine Abtretungserklärung auf den Brief gesetzt ist. Auch ein Vermerk, der den Aussteller nicht erkennen lässt, kann diese Wirkung haben (aA MüKo/Lieder Rz 10). Ob der Dritte den Inhalt des Briefs zur Kenntnis genommen hat, spielt – wie auch sonst bei § 892 – keine Rolle. Die Zweifel entfallen (insb bei einer Quittung auf dem Brief) idR nicht, wenn der Vermerk wieder durchgestrichen worden ist (aA Grüneberg/Herrler Rz 1, wenn die Streichung ›erkennbar vom Aussteller‹ herrührt).

 

Rn 3

§ 1140 2 bezieht sich nur auf Widersprüche iSd § 899 (aA Lemke/Regenfus Rz 5); dass solche aus dem Brief hervorgehen, aber im Grundbuch nicht eingetragen sind, kommt kaum jemals vor; private ›Widersprüche‹ auf dem Brief fallen bereits unter § 1140 1.

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