Gesetzestext

 

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

 

Rn 1

Die Rechte aus §§ 1144, 1145 stehen dem Eigentümer gegen den Hypothekar zu. § 1167 gewährt sie auch dem persönlichen Schuldner, auf den die Hypothek übergeht – gleichgültig, ob nach §§ 1164, 1174 oder nach § 426 II und unabhängig von einem rechtlichen Interesse, damit er die Grundbuchberichtigung veranlassen kann (§ 1167 Alt 1). Ist die Hypothek durch die Befriedigung nicht auf den persönlichen Schuldner übergegangen, so hat er die gleichen Rechte, hier freilich nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses (§ 1167 Alt 2), das sich bspw aus § 442 II ergeben kann.

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