Gesetzestext

 

(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.

(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrig bleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.

 

Rn 1

§ 1174 ergänzt § 1164 bei der Gesamthypothek; hier wie dort ist die Rechtsstellung eines persönlichen Schuldners geregelt, der nicht zugleich Eigentümer eines der Grundstücke ist. Wie im Fall des § 1173 erlischt die Hypothek an den Grundstücken der Eigentümer, von denen der Schuldner keinen Ersatz verlangen kann, kraft Gesetzes (wie § 1173 Rn 2). Bei nur teilweiser Befriedigung sind die §§ 1172, 1174 nebeneinander anwendbar (Berechnungsbeispiel bei MüKo/Lieder Rz 12). Die Hypothek des persönlichen Schuldners hat letzten Rang (nach der Restgesamthypothek des Gläubigers und der Eigentümergesamtgrundschuld für den Betrag, für den der Schuldner keinen Ersatz verlangen kann).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge