Gesetzestext

 

Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschrift des § 892 berufen.

 

Rn 1

Im laufenden oder folgenden Quartal fällig werdende Zinsen kann der Eigentümer bedenkenlos an den ihm bekannten Gläubiger zahlen; er muss nicht befürchten, deshalb nochmals an einen neuen Gläubiger leisten zu müssen. Es handelt sich um eine Ausn von § 1156 1. § 1158 betrifft nur noch nicht fällige Zinsen, für rückständige Zinsen gilt § 1159; Tilgungsleistungen sind in keinem Fall betroffen, auch wenn bei einer Tilgungshypothek gleich bleibende Beträge für Zins und Tilgung gezahlt werden. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut die Fälligkeit der Zinsen, nicht der Zeitraum, für den sie gezahlt werden (aA Braunschw OLGR 4, 73), und die Kenntniserlangung des Eigentümers, nicht der Zeitpunkt der Abtretung.

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