Gesetzestext

 

1Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.

 

Rn 1

Gäbe es § 1156 nicht, müsste der Erwerber einer Hypothek Änderungen in der Person des Forderungsgläubigers gegen sich gelten lassen (so tatsächlich bei der Sicherungshypothek, § 1185 II). Damit wäre die Verkehrsfähigkeit der Hypothek aber erheblich vermindert. § 1156 schützt den Hypothekar gg Handlungen, die nach seinem Rechtserwerb sein Recht beeinträchtigen; gegen Handlungen, die seinem Rechtserwerb vorangehen, ist er bereits durch § 892, ggf iVm § 1138 geschützt. Für rückständige und kurzfristig fällig werdende Nebenleistungen gelten die Ausnahmevorschriften der §§ 1158, 1159.

 

Rn 2

Die §§ 406–408 gelten infolge des § 1156 nur dann, wenn aus der Forderung vorgegangen wird; dem Anspruch aus der Hypothek können die dort genannten Vorgänge nicht entgegengesetzt werden. § 1156 gilt auch für die Grundschuld, und – da er insoweit keine Einschränkung enthält – auch bei einem unentgeltlichen Erwerb des Grundpfandrechts (BGH NJW 18, 2261 [BGH 23.02.2018 - V ZR 302/16]; aA Lemke/Regenfus Rz 2: entspr Anwendung des § 816 I 2).

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