Gesetzestext

 

(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.

(2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.

 

Rn 1

Der Ausschluss der Brieferteilung ergibt sich aus dem Zweck des Briefes, die Übertragung der Hypothek zu erleichtern und den Eigentümer bis zur Darlehensauszahlung zu sichern. Beide Gesichtspunkte entfallen bei der Sicherungshypothek. Da sich aus der Eintragung als Sicherungshypothek ergibt, dass kein Brief ausgestellt sein kann, ist die Brieflosigkeit im Grundbuch weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig.

 

Rn 2

Grds gilt für die Sicherungshypothek das allg Hypothekenrecht, insb auch § 1177. Ausgenommen sind nur die in § 1185 II genannten Vorschriften. Da § 1138 unanwendbar ist, hat der Gläubiger die Entstehung der Forderung mit anderen Beweismitteln als der Eintragung zu beweisen (BGH NJW 86, 53); dagegen ändert sich nichts daran, dass bei nachweislich entstandener Forderung der Eigentümer deren Erlöschen beweisen muss. Auch eine Wirkung zu Lasten des Eigentümers ist möglich: Hat er an den Buchgläubiger gezahlt, wird er nicht durch § 893 geschützt. Den Schutz des § 1139 benötigt der Eigentümer bei der Sicherungshypothek nicht. Da § 1141 nicht gilt, ist die Kündigung ggü dem Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, weder erforderlich noch ausreichend. Die Anwendung des § 54 ZVG ist dagegen auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen (RG LZ 28, 1060). Da § 1156 nicht gilt, kann sich der Eigentümer auf alle Einwendungen aus §§ 406–408 berufen.

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