Gesetzestext

 

(1) 1Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

 

Rn 1

Mangels einer Forderung wird die Hypothek, die sich mit dem Eigentum vereinigt, zwangsläufig Grundschuld, für die nicht §§ 1193, 1194 gelten, sondern der Inhalt der Forderung. Ein gesetzlicher Fall ist der Übergang einer Zwangshypothek bei Aufhebung des Titels oder seiner Vollstreckbarkeit (§ 868 ZPO; vgl dazu München NJW-RR 19, 1107 [OLG München 23.05.2019 - 34 Wx 255/19]). Der Eigentümer kann die entstandene Grundschuld auf sich umschreiben oder – auch ohne vorherige Grundbuchberichtigung (Schlesw FGPrax 10, 280) löschen lassen, wenn er den Erwerb des Rechts in der Form des § 29 GBO nachweist; keine Rolle spielt, ob er das Recht als Hypothek oder als Grundschuld erworben hat (KG OLGR 18, 179). Auch bei weiterer Abtretung bleibt das Recht Grundschuld, wenn es nicht nach § 1198 wieder in eine Hypothek verwandelt wird.

 

Rn 2

Bei Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist (§ 1143), bleibt das Recht Hypothek (Eigentümerhypothek, § 1177 II). Der Eigentümer kann aber seine Rechte nur in den Grenzen des § 1197 ausüben, also insb nicht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Der Eigentümer kann jedoch die Forderung (und damit die Hypothek, § 1153) abtreten; veräußert er das Grundstück, wird die Eigentümerhypothek zur Fremdhypothek.

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