Gesetzestext

 

Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

 

Rn 1

§ 1194 ist wie §§ 1192 II, 1193 dadurch veranlasst, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt und daher auch keine Vereinbarung, aus der sich der Zahlungsort ergeben könnte.

 

Rn 2

Die Vorschrift bestimmt den Zahlungsort abw von § 269. Der Schuldner hat demnach rechtzeitig gezahlt, wenn der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstag vom Sitz des GBA abgesandt wird (Posen OLGR 26, 201). Für Eigentümergrundschulden nach § 1177 gilt § 1194 nicht (§ 1177 I 2). Abweichende Bestimmungen müssen (durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung) ins Grundbuch eingetragen werden.

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