Rn 12

Sofern sich das Rangverhältnis nicht nach I richten soll, können die Beteiligten durch dingliche Vereinbarung entspr §§ 873, 880 II eine andere Rangfolge bestimmen, die bei der Vornahme der Eintragung zu beachten ist. Eine solche Rangbestimmung kann auch stillschweigend getroffen sein (München Rpfleger 06, 68 f [OLG München 25.10.2005 - 32 Wx 107/05]). § 879 III gilt nur für die Rangbestimmung noch nicht eingetragener Rechte, weil für eingetragene Rechte die §§ 880 f vorgehen. Die Beteiligten – bei Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers – können vereinbaren, dass gleichzeitig beantragte Rechte einen unterschiedlichen Rang haben sollen oder das zeitlich nacheinander beantragte Rechte gleichen Rang haben sollen (MüKo/Lettmaier Rz 34). Sofern der Notar von den Beteiligten nicht ausdrücklich ermächtigt ist, kann er eine Rangbestimmung allein wegen § 15 GBO nicht erklären (vgl BayObLG Rpfleger 93, 13). Die abw Rangbestimmung bedarf zur Wirksamkeit der Eintragung, wobei eine Bezugnahme nach § 874 nicht genügt (MüKo/Lettmaier Rz 36). Von der dinglichen Rangbestimmung ist die verfahrensrechtliche Rangbestimmung nach §§ 45 III, 16 II GBO und die rein schuldrechtliche Verpflichtung zu unterscheiden, einen bestimmten Rang zu verschaffen (Ddorf DNotZ 50, 41 f), wie dies regelmäßig bei einer Grundpfandrechtsbestellung der Fall sein dürfte (Frankf DNotZ 81, 580). Eine verfahrensrechtliche Rangbestimmung nach § 45 III GBO ist nur möglich, wenn die Eintragungsbewilligung keine materiell-rechtliche Rangbestimmung enthält (Schöner/Stöber Rz 315). Die Festlegung der Antragsreihenfolge durch den antragstellenden Notar ist zulässig, aber stellt keine Rangbestimmung iSd § 45 III GBO dar (DNotI-Report 06, 149, str).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge