Gesetzestext

 

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. 2Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. 3Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

A. Rangänderung (Abs 1).

I. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Rangverhältnis von bereits im Grundbuch eingetragener Rechte oder gleichzeitig einzutragender Rechte (§ 879 III) richtet sich nach § 879, kann aber nach § 880 mit dinglicher Wirkung nachträglich rechtsgeschäftlich verändert werden (Rangänderung). Ein Rangrücktritt ist dabei auch zugunsten eines noch einzutragenden Rechts möglich (RGZ 157, 27; MüKo/Lettmaier Rz 5). Wird der Rangrücktritt eines noch nicht eingetragenen Rechts beantragt, kann dies als Rangbestimmung nach § 45 III GBO ausgelegt werden (München RNotZ 06, 545). Eine Rangänderung ist nur hinsichtlich der nach § 879 rangfähigen Rechte möglich, nicht dagegen bei Rechten, die gesetzlich einen bestimmten Rang haben müssen (zB § 10 ErbbauRG).

II. Einigung.

 

Rn 2

Die Rangänderung bezüglich zweier oder mehrerer Rechte bedarf einer formlosen Einigung aller materiell Berechtigten des zurücktretenden wie des vortretenden Rechts. Bei Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Berechtigten. Für die Einigung gilt § 873 I entspr, so dass die Rangänderung auch bedingt oder befristet erfolgen kann (RG HRR 33 Nr 1585), wobei dies für die Wirkung ggü Dritten aus dem Eintragungsvermerk hervorgehen muss. Zum Rangrücktritt einer Baugeldhypothek s BGHZ 60, 229; Soergel/Stürner Rz 3. Auf die Einigung finden §§ 873 II und § 878 Anwendung.

III. Eintragung.

 

Rn 3

Zur Wirksamkeit genügt die Eintragung beim zurücktretenden Recht, wobei insoweit eine bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht ausreicht (hM RG HRR 31 Nr 1871; Soergel/Stürner Rz 5 mwN). Davon unabhängig hat die Eintragung nach § 18 GBV verfahrensrechtlich bei allen zurück- und vortretenden Rechten zu erfolgen. Auch wenn die Einigung nach der Eintragung erfolgt, wirkt die Rangänderung gem § 879 II ab Eintragung (MüKo/Lettmaier Rz 9). Bei Briefrechten ist gem §§ 41, 42, 61 GBO die Vorlage des Briefes erforderlich (BayObLG MittBayNot 79, 113; Soergel/Stürner Rz 5; aA LG Krefeld NJW 79, 1309 [LG Krefeld 04.12.1978 - 1 T 168/78]), wobei der Rangrücktrittsvermerk darauf nicht konstitutiv wirkt (KG DJZ 17, 139). Für die dingliche Wirksamkeit des Rangrücktritts genügt bei Briefrechten die Eintragung im Grundbuch. Soll ein Recht lediglich zT zurücktreten, ist eine Teilung erforderlich (Schöner/Stöber Rz 2581a).

IV. Zustimmung des Eigentümers.

 

Rn 4

Nach II 2 ist bei zurücktretenden Grundpfandrechten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, weil ein bestehendes oder zukünftiges Eigentümerrecht betroffen sein kann (MüKo/Lettmaier Rz 11). Die Zustimmung ist materiell-rechtlich eine formfreie, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Wirksamkeit entweder einem der Beteiligten oder dem Grundbuchamt zugehen muss und danach unwiderruflich ist. Dem Grundbuchamt muss die Zustimmung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (BayObLG NJW-RR 89, 911). Zur Anwendbarkeit des § 181 vgl Soergel/Stürner Rz 15. Durch die Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung wird das Grundbuch unrichtig (§§ 894, 899, §§ 22, 52 GBO). Eine Zustimmung ist entbehrlich, wenn keine Eigentümergrundschuld entstehen kann (RGZ 88, 164), lediglich eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung eines Grundpfandrechts zurücktreten soll (KG JFG 13, 419 f), es sich nur um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in vorgehende Rechte handelt (zB Zwangshypothek, vgl Soergel/Stürner Rz 13) oder Teilrechte untereinander den Rang ändern (§ 1151).

V. Anwendbarkeit des § 876 (Abs 3).

 

Rn 5

In den Fällen des III ist zusätzlich die Zustimmung des Drittberechtigten nach § 876 erforderlich, weil dessen Recht durch den Rangrücktritt ebenfalls beeinträchtigt wird. Diese Zustimmung ist dem Grundbuchamt ebenfalls nach §§ 19, 29 GBO nachzuweisen. Str ist, ob die Rangänderung bei Fehlen der Zustimmung absolut oder nur relativ unwirksam ist (vgl MüKo/Lettmaier Rz 14).

B. Rechtsfolge.

I. Allgemein.

 

Rn 6

Das vortretende Recht nimmt mit dessen schon bestehenden Zins- und anderen Nebenrechten den Rang des zurücktretenden Rechts ein, als wenn es diesen von Anfang an gehabt hätte (KGJ 20 A181; Frankf Rpfleger 80, 185). Der Rangrücktritt wirkt nur dann absolut, wenn keine Zwischenrechte bestehen oder diese ebenfalls zurücktreten (MüKo/Lettmaier R...

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