Gesetzestext

 

(1) 1Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. 2Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zu Stande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Wert eines Rechts hängt, insb bei der Zwangsvollstreckung (ZVG), von dessen Rang ab. Wird aus einem Grundstücksrecht die Zwangsversteigerung betrieben, fallen vorrangige Rechte in das geringste Gebot und bleiben bestehen (§§ 44, 10 ZVG), wobei gleich- und nachrangige Rechte mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses (§ 90 ZVG) grds erlöschen (§§ 91, 52, 59 ZVG) und der Erlös an die Gläubiger der erlöschenden Rechte in der Reihenfolge ihres Ranges verteilt wird (§ 109 ZVG). Auch bei der Zwangsverwaltung ist der Rang für die Erlösverteilung maßgeblich (§§ 146 ff ZVG). Ferner richtet sich die Durchsetzbarkeit eines Nutzungs- oder Erwerbsrechts nach dem jeweiligen Rang (vgl §§ 1024, 1094).

B. Grundstück.

 

Rn 2

Belastungsgegenstand kann nicht nur ein Grundstück, sondern auch ein Miteigentumsanteil, Wohnungs- oder Teileigentum, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Grundstücksrecht sein, das durch Eintragung belastet werden kann (Grüneberg/Herrler Rz 2).

C. Recht.

I. Rangfähig.

 

Rn 3

sind grds alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen werden. Rangfähig ist zumindest entspr auch eine Vormerkung (BGH DNotZ 00, 639; NJW 86, 578; Bremen WM 05, 1241; aA für die Auflassungsvormerkung LG Lüneburg Rpfleger 04, 214; mwN bei Grüneberg/Herrler Rz 5), nicht jedoch Löschungsvormerkungen untereinander (MüKo/Lettmaier Rz 9). Rangfähig ist eine Miteigentümerregelung nach § 1010 (BRHP/Kössinger Rz 3). Das Erbbaurecht muss gem § 10 ErbbauRG immer erstrangig sein und entsteht andernfalls nicht (Hamm Rpfleger 76, 131).

II. Nicht rangfähig.

 

Rn 4

ISd § 879 sind Verfügungsbeschränkungen (zB Nacherbenvermerk, Zwangsversteigerungsvermerk) (MüKo/Lettmaier Rz 11) Jedoch können Begünstigte von Grundstücksrechten, die nach Wirksamwerden der Verfügungsbeschränkung eingetragen werden sollen, nach §§ 878, 892 geschützt sein. Die Wirksamkeit des späteren Rechts kann durch einen ›deklaratorischen Wirksamkeitsvermerk‹ klargestellt werden (BayObLG NJW-RR 04, 736 f [BayObLG 04.09.2003 - 2 Z BR 171/03]; MüKo/Lettmaier Rz 11). Ein Widerspruch ist nicht rangfähig, sondern hat den Rang des Rechts, bei dem der Widerspruch eingetragen ist (RGZ 129, 127; Soergel/Stürner Rz 2). Zum Rang von nicht eintragungsbedürftigen Rechten s.u. Rn 10.

D. Eintragung.

 

Rn 5

Grds hat ein zeitlich früher eingetragenes Recht Vorrang vor einem später eingetragenen Recht (Prioritätsgrundsatz), sofern sich beide auf denselben Belastungsgegenstand beziehen (zur Belastungen verschiedener ideeller Miteigentumsanteile LG München I MittBayNot 03, 492; Grüneberg/Herrler Rz 2).

I. Dieselbe Abteilung (Abs 1 S 1).

 

Rn 6

Für Eintragungen in derselben Abteilung ergibt sich das Rangverhältnis aus der räumlichen Reihenfolge der Eintragungen (Lokusprinzip, MüKo/Lettmaier Rz 22 ff, Soergel/Stürner Rz 6). Das gilt auch dann, wenn Eintragungsanträge entgegen §§ 17, 45 GBO nicht in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt werden, weil die Eintragung konstitutive Wirkung hat (MüKo/Lettmaier Rz 41). Bei einer ›antragsüberholenden Eintragung‹ wird das Grundbuch nicht unrichtig, der bessere Rang ist nicht kondizierbar und es bleiben nur Amtshaftungsansprüche (Soergel/Stürner Rz 12; MüKo/Lettmaier Rz 41). Nach hM kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der Eintragung an (Tempusprinzip), wenn die räumliche Abfolge von der zeitlichen Reihenfolge abweicht, zB weil ein Recht später zwischen zwei bereits eingetragenen Rechte eingetragen wurde (vgl KGJ 41, 223 f; Soergel/Stürner Rz 6 mwN). Das Tempusprinzip gilt jedoch nur für die eingetragenen Gläubiger untereinander, so dass ein gutgläubiger Dritter das Grundstück mit dem Rangverhältnis entspr der räumlichen Reihenfolge erwirbt (Soergel/Stürner Rz 6 f).

II. Verschiedene Abteilungen (Abs 1 S 2).

 

Rn 7

Der Rang der Rechte in unterschiedlichen Abteilungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung, wobei die Tagesangabe und nicht die tatsächliche Eintragungszeit maßgeblich ist (hM Soergel/Stürner Rz 9 mwN). Für die Gläubiger untereinander gilt bei Abweichungen der Entstehungszeitpunkt (Soergel/Stürner Rz 10). Eintragungen unter derselben Tagesangabe haben – ggü Dritten (Soergel/Stürner Rz 10) – Gleichrang (I 2 Hs 2), sofern nicht ein abw Rangvermerk eingetragen ist (§ 45 II GBO). Fehlt eine Datumsangabe kommt es darauf an, ob sich der Eintragungszeitpunkt aus anderen Umständen ergibt (Soergel/Stürner Rz 10).

III. Nachträgliche Einigung (§ 879 II).

 

Rn 8

Der Rang richtet sich auch dann nach der Eintragung, wenn die Einigung zeitlich nachfolgt, eine sch...

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