Rn 10

Der Rang nicht eintragungsbedürftiger Rechte richtet sich nach den entspr Vorschriften (vgl §§ 914, 917) oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (vgl § 1287 2, Soergel/Stürner Rz 2). Auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten gehen gem § 10 ZVG dem betreibenden Gläubiger vor (MüKo/Lettmaier Rz 13).

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