Gesetzestext

 

1Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. 2Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.

A. Inhalt und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 1287 regelt in Ergänzung der §§ 1281, 1282 u 1284 (Ludwig DNotZ 92, 339, 348) die Wirkung der Leistung auf die wirksam verpfändete Forderung. Da diese erlischt (§ 362 I), fällt das Verpfändungsobjekt weg. An seine Stelle tritt grds der geleistete Gegenstand, an dem sich das Pfandrecht im Wege dinglicher Surrogation fortsetzt (1) bzw an dem der Pfandgläubiger eine Hypothek erwirbt (2). Für verpfändete Geldforderungen enthält § 1288 weitere Regelungen. Zu Wirkungen einer gg §§ 1281, 1282 verstoßenden Leistung s § 1281 Rn 5.

 

Rn 2

§ 1287 ist analog anwendbar, wenn sich der Pfandgegenstand in eine Forderung umwandelt, zB bei Einlösung eines Wertpapiers (BGH NJW 97, 2110, 2111 [BGH 22.04.1997 - XI ZR 127/96] für Inhaberschuldverschreibung; NK-BGB/Bülow Rz 8; Ganter NZI 08, 583, 587 f), bei einem verpfändeten GmbH-Anteil (B. Schneider ZIP 18, 1113, 1116, 1118) in einen Anspruch auf die Abfindung (RGZ 142, 373, 378 f) oder bei einem Miterbenanteil in eine Forderung auf den hinterlegten Teilungserlös (BGHZ 52, 99, 107). An dieser Forderung setzt sich das Pfandrecht fort, nicht jedoch an einem zu Alleineigentum zugeteilten Nachlassgegenstand (RGZ 84, 395, 397). Das Pfandrecht an einem GmbH-Anteil erlischt bei einer Kapitalherabsetzung auf Null, wenn anschließend eine Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus gesellschaftsfremden Mitteln erfolgt; § 1287 ist nicht analog anwendbar (LG Kiel ZIP 15, 1730, 1731 f)

 

Rn 3

Ein Pfandrecht an einem Anwartschaftsrecht setzt sich analog § 1287 am Eigentum bzw Patent fort (BGHZ 35, 85, 94; 125, 334, 339; Ganter NZI 08, 583, 587), das Pfandrecht an einer hypothekarisch gesicherten Forderung mit Erlöschen in der Zwangsversteigerung an der nach § 128 I ZVG entstehenden Sicherungshypothek (RGZ 60, 221, 223 f).

 

Rn 4

Bestand an der Forderung kein Pfandrecht, greift § 1287 nicht ein; für den vermeintlichen Pfandgläubiger kommt neben einem Anspruch auf Bestellung eines Pfandrechts nur ein Zurückbehaltungsrecht an der geleisteten Sache in Betracht (RGZ 51, 83, 86; 66, 24, 27).

B. Leistung einer beweglichen Sache.

 

Rn 5

An einer nach § 1282 geleisteten Sache erlangt der Gläubiger Eigentum, der Pfandgläubiger mit unmittelbarem Besitz ein Pfandrecht (Ganter NZI 08, 583, 587). An einer nach § 1281 geleisteten Sache erlangt der Gläubiger Eigentum, der Pfandgläubiger ein Pfandrecht, wenn er mindestens einfachen Mitbesitz erwirbt (MüKo/Damrau Rz 4; NK-BGB/Bülow Rz 5; aA Soergel/Habersack Rz 5).

C. Leistung von Forderungen und Rechten.

 

Rn 6

Ist die verpfändete Forderung auf Übertragung eines Anspruchs oder Rechts gerichtet, so erwirbt der Gläubiger mit der Übertragung des Rechts, der Pfandgläubiger gleichzeitig ohne Anzeige nach § 1280 ein Pfandrecht daran (§ 1287 1).

D. Leistung eines Grundstücks, Rechts an einem Grundstück oder Schiffs.

I. Auflassungsanspruch.

 

Rn 7

Bei der Erfüllung eines verpfändeten Auflassungsanspruchs erlangt der Pfandgläubiger nach § 1287 II Hs 1 kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek am übereigneten Grundstück (BGH WM 15, 1771 Rz 14, 17). Die Hypothek geht allen Rechten, die erst mit der Umschreibung des Grundbuchs eintragbar sind, im Rang vor (BGHZ 49, 197, 207 f m Anm Rose NJW 68, 1087; Jena DNotZ 97, 158, 161). Für eine zu Gunsten des Verkäufers bewilligte Restkaufgeldhypothek soll dies nach hM nicht gelten (BayObLGZ 72, 46, 49 f; LG Fulda Rpfleger 88, 253; Staud/Wiegand Rz 16; aA Soergel/Habersack Rz 8; Just JZ 98, 120, 123 ff m beachtlichen Argumenten). Die Eintragung der Sicherungshypothek stellt eine Berichtigung des Grundbuchs dar (BayObLG NJW-RR 91, 567 [BayObLG 29.11.1990 - BReg. 2 Z 143/90]).

II. Anwartschaftsrecht.

 

Rn 8

War ein Anwartschaftsrecht aus bereits erfolgter Auflassung Pfandgegenstand, so erwirbt der Pfandgläubiger in Anlehnung an § 1287 mit Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht eine Sicherungshypothek am Grundstück (BGHZ 49, 197, 205).

III. Anspruch auf Bestellung eines Rechts an einem Grundstück.

 

Rn 9

War ein solcher Anspruch verpfändet, so entsteht mit der Eintragung bzw deren Rückübertragung kraft Gesetzes ein Pfandrecht an der Grundschuld bzw Eigentümergrundschuld (BGHZ 108, 237, 246; Celle JR 56, 145, 146; Mylich ZZP 13, 203, 229).

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