Gesetzestext

 

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

A. Notwendigkeit der Anzeige.

 

Rn 1

Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus. Anderweitige Kenntnis des Schuldners von der Verpfändung genügt nicht (RGZ 68, 277, 281; 89, 289, 290).

 

Rn 2

Sind Schuldner u Pfandgläubiger identisch, bedarf es der Anzeige nicht (BGHZ 93, 71, 76; NJW 88, 3260, 3262; Dresd WM 01, 803, 804). Eine Anzeige ist auch nicht erforderlich bei der Verpfändung von Forderungen, die wie zB Inhaber- oder Orderpapiere, Hypotheken, Grund- u Rentenschulden oder Bundesschatzbriefe (LG Konstanz WM 88, 1124, 1125) nicht durch formlosen Abtretungsvertrag übertragen werden können. Auch bei der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils bedarf es anders als bei der des Gewinnbezugsrechts keiner Anzeige (BGH NJW-RR 10, 924 [BGH 14.01.2010 - IX ZR 78/09] Rz 12 f). Bei ihnen wird der Schuldner dadurch geschützt, dass er nur gg Aushändigung der Urkunde leisten muss bzw das Grundbuch einsehen kann. Bei der Verpfändung von Spar- (RGZ 68, 277, 281; 124, 217, 220) oder Versicherungsforderungen (RGZ 51, 83, 86; 79, 306, 307) ist die Anzeige nicht entbehrlich.

B. Anforderungen an die Anzeige.

 

Rn 3

Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung (RGZ 89, 289, 290 f). Sie muss durch den Inhaber der verpfändeten Forderung bzw seinen Vertreter, nicht durch den Pfandgläubiger, nach der Verpfändung (MüKo/Damrau Rz 5; aA NK-BGB/Bülow Rz 10; BRHP/Schärtl Rz 5; Primozic/Tautorat NZI 10, 49, 50) an den Schuldner oder dessen Vertreter erfolgen u erkennen lassen, dass der Forderungsinhaber die Verpfändung gg sich gelten lassen will (RGZ 68, 277, 282; 89, 289, 290). Dazu genügt auch die Übersendung des Verpfändungsvertrages (Köln NJW-RR 90, 485, 486). Stellvertreter des Gläubigers kann auch der Pfandgläubiger sein (RGZ 79, 306, 308; 85, 431, 437; 89, 289, 290; Köln aaO). Der Verpfändungsurkunde kann idR keine Vollmacht entnommen werden (RGZ 85, 431, 437; Köln aaO). Irrtümliche Angabe eines falschen Datums ist unschädlich (Hamm VersR 12, 975, 979). Vorrangig berechtigte Bank muss über ihr Pfandrecht nicht von sich aus informieren (Köln aaO).

C. Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Anzeige.

 

Rn 4

Ohne Anzeige, die der Pfandgläubiger zu beweisen hat (München WM 08, 1497, 1499), ist die Forderungsverpfändung schwebend unwirksam (RGZ 79, 306, 309; BGHZ 137, 267, 278). Der Verpfänder ist aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet, für eine wirksame Anzeige zu sorgen (RGZ 85, 431, 437; München WM 64, 778, 779). Diese kann nachgeholt werden, solange der Gläubiger noch verfügungsberechtigter Inhaber der verpfändeten Forderung ist (vgl RGZ 89, 289, 291). Eine Umdeutung (§ 140) der Forderungsverpfändung in eine Sicherungsabtretung kommt nicht in Betracht (RGZ 79, 306, 308 f). Ist die Verpfändung mangels Anzeige endg unwirksam, kann an einem dem Pfandgläubiger ausgehändigten Sparbuch ein persönliches Zurückbehaltungsrecht bestehen (RGZ 51, 83, 87; 66, 24, 26 f; 68, 277, 282; 124, 28, 31 f).

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