Gesetzestext

 

(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

A. Inhalt und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die abdingbare (§ 1284) Vorschrift regelt die Stellung des Pfandgläubigers nach Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II), § 1281 die vor Pfandreife. Sie ermöglicht abw von § 1277 eine Verwertung des Pfandes ohne Titel u wird durch §§ 1287u 1288 II ergänzt. Bei mehrfacher Verpfändung gilt § 1290. § 1295 enthält für Inhaber- u Orderpapiere eine Sondervorschrift.

B. Leistung nach Pfandreife.

 

Rn 2

Nach Pfandreife, dh. Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 II; Bambg WM 07, 389, 391) bzw eines Teils (BGH WM 13, 935 Rz 17) kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger leisten, soweit nicht §§ 1275, 407, 408 eingreifen. Nur dann setzt sich das Pfandrecht nach § 1287 fort. Ist eine bewegliche Sache zu übereignen, so handelt der Pfandgläubiger bei der Übereignung als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers, die Übergabe erfolgt an den Pfandgläubiger. Dieser erwirbt ein Pfandrecht an der übereigneten Sache (§ 1287 1). Ist Geld zu übereignen, so handelt der Pfandgläubiger iRd § 1288 II im eigenen Namen.

 

Rn 3

Ist ein Grundstück zu übereignen, so hat die Auflassung u Übergabe an den Gläubiger zu erfolgen. Der Pfandgläubiger wirkt daran als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers mit. Nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers kann der Gläubiger die Auflassung entgegennehmen. An dem Grundstück erwirbt der Pfandgläubiger mit dem Übergang des Eigentums auf den Gläubiger eine Sicherungshypothek (§ 1287 2).

 

Rn 4

Leistet der Schuldner nicht an den Pfand-, sondern den Gläubiger, so wird er dem Pfandgläubiger ggü nur im Falle der Gutgläubigkeit (§§ 1275, 407, 408) frei. Zu weiteren Rechtsfolgen einer fehlerhaften Leistung § 1281 Rn 5.

C. Einziehungsrecht des Pfandgläubigers.

 

Rn 5

Der Pfandgläubiger kann erst nach Pfandreife (§ 1228 II), die er zu beweisen hat (RGZ 78, 26, 34), die verpfändete Forderung selbst einziehen oder einziehen lassen (hM, BGH NJW-RR 10, 924 Rz 16, NJW 20, 994 Rz 40; NJW-RR 2021, 987 Rn. 11; dazu Smid DZWIR 11, 1, 10 f; Hamm VersR 12, 975, 980; BRHP/Schärtl Rz 2). § 166 II InsO gilt nicht (Dresd WM 07, 31, 33); nur wenn die gesicherte Forderung nicht fällig ist, steht das Verwertungsrecht dem Insolvenzverwalter zu (BGH WM 13, 935 Rz 15, 18 für monatlich fällig werdende Pensionsansprüche); dieser hat den Erlös in Höhe der gesicherten Forderung zurückzubehalten u vorrangig zu hinterlegen, bis die gesicherte Forderung fällig wird (BGH NJW 05, 2231, 2232 f [BGH 07.04.2005 - IX ZR 138/04]; Bitter NZI 00, 399, 400). Nach Eintritt der Pfandreife hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Pfandgläubiger zu befriedigen, wobei er die Kosten der Feststellung u Verwertung der Forderung (§ 170 I 1, § 171 InsO analog) vorab für die Masse entnehmen kann (BGH WM 13, 935 Rz 21 f, dazu Promozic/Doetsch NZI 13, 736).

 

Rn 6

Der Einziehungsberechtigte darf nach I 1 die verpfändete Forderung kündigen (§ 1283 III), wozu er nach § 1285 II 1 sogar verpflichtet ist, mahnen, gg eine Forderung des Schuldners aufrechnen (RGZ 58, 105, 107 f; 97, 34, 39 f), im eigenen Namen einklagen u aus einer verpfändeten Hypothekenforderung oder Grundschuld die Zwangsversteigerung betreiben. Das gilt auch bei Verpfändung einer Eigentümergrundschuld; § 1197 I gilt für den Pfandgläubiger nach hM nicht (BGHZ 103, 30, 37; Köln NJW 59, 2167, 2168; Soergel/Habersack Rz 8). Einen bereits vorhandenen Titel kann der Pfandgläubiger nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen.

 

Rn 7

Nicht erlaubt sind ihm Erlass, Vergleich, Novation oder Abtretung (RGZ 58, 105, 107; 97, 34, 39) der verpfändeten Forderung (II Hs 1). Solche Verfügungen sind ohne Zustimmung des Gläubigers schwebend unwirksam.

 

Rn 8

Bei verpfändeten Geldforderungen einschl Hypotheken- u Grundschuldforderungen ist der Pfandgläubiger nur iRd I 2 u des § 1210 einziehungsberechtigt, hinsichtlich des restlichen Anspruchs nur der Gläubiger. Zahlt der Schuldner über I 2 hinaus an den Pfandgläubiger, wird er ggü dem Gläubiger nicht frei (NK-BGB/Bülow Rz 10; L/B/S/Haertlein 28. Kap Rz 19). Bei einem Pfandrecht an eigener Schuld geschieht die Einziehung durch eine einfache Erklärung des Pfandgläubigers ggü dem Gläubiger (Ddorf WM 92, 1937, 1939; Dresd WM 07, 31, 33; WM 10, 212, 214; Nobbe WuB I F 2.-1.11) u anschließende Verrechnung (BGH WM 96, 2250, 2251; KG ZIP 09, 2256, 2257).

 

Rn 9

Soweit der Pfandgläubiger einziehungsberechtigt ist, kann er auch die Abtretung der verpfändeten Forderung an Zahlungs statt verlangen (I 3), diese erlassen oder darüber in anderer Weis...

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