Gesetzestext

 

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf.

(2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

A. Art und Weise der Pfandverwertung (Abs 1).

 

Rn 1

Bei Pfandreife (II) erfolgt die Verwertung des Pfandes ohne Titel idR durch privaten Verkauf (§§ 1233–1240, 1245), bei Geld als Pfandsache abw von § 1229 durch Aneignung. Der Gläubiger kann auch gg den Schuldner einen Zahlungstitel erwirken u daraus vollstrecken oder sich gg den Eigentümer einen Titel auf Duldung der Verwertung verschaffen (§ 1233 II) u diesen zum gerichtlichen Pfandverkauf nach ZPO nutzen. Anders als sonst besteht nach § 9 II PfandleihVO (Vor §§ 1204 Rn 12) eine Verwertungspflicht. Nach § 777 ZPO kann der Schuldner der Vollstreckung in sein Vermögen widersprechen, soweit die Schuld durch das Pfand gedeckt ist. Nach § 772 II muss der Gläubiger vor Inanspruchnahme des Bürgen das Pfand verwerten.

B. Pfandreife (Abs 2).

 

Rn 2

Pfandreife tritt, soweit diese vereinbarungsgemäß nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (erleichternde Vereinbarungen sind unwirksam), bei einer Geldforderung (1) auch nach § 9 I PfandleihVO (BGH WM 87, 185, 186) mit deren Fälligkeit, nicht erst mit Verzug ein. Annahmeverzug des Gläubigers ändert nichts; die Verwertung kann in einem solchen Falle aber eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers auslösen. Der Nachweis der Fälligkeit obliegt dem Pfandgläubiger (MüKo/Damrau § 1282 Rz 14). Bei Einwendungen gg den Pfandverkauf kann der Eigentümer Unterlassungsklage erheben (Ddorf, Urt v 10.9.12 – I-3 VA 4/12, Rz 32, juris). Bei Verpfändung einer Versicherung tritt Pfandreife ein mit Fälligkeit des Versicherungsanspruchs (BGH NJW-RR 21, 987 [BGH 29.04.2021 - IX ZB 25/20] Rz 11). Wenn der Anspruch aus einem Rückdeckungsvertrag fällig wird, steht er dem Pfandgläubiger zu (Hambg NJW-RR 22, 1086 [OLG Hamburg 03.02.2022 - 7 UF 25/21] Rz 20).

 

Rn 3

Bei einer Nichtgeldforderung setzt die Pfandreife außerdem voraus, dass sich die Forderung in einen Geldanspruch umgewandelt hat. Der Befreiungsanspruch eines Bürgen (§ 775) geht mit seiner erfolgreichen Inanspruchnahme in eine Geldforderung über (RGZ 78, 26, 34; 143, 192, 193). Bei Verstoß gg II ist die Veräußerung rechtswidrig (§ 1243 I).

C. Insolvenz

 

Rn 4

Anders als bei der Sicherungsübereignung darf der Pfandgläubiger die Sicherheit verwerten (§§ 173, 166 II InsO; BAG ZIP 07, 2173, Tz 35). Die Kostenpauschalen nach §§ 170, 171 InsO fallen nicht an.

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