Leitsatz (amtlich)

1. Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen.

2. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entsprechend dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird.

 

Normenkette

BGB § 1276 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der ... GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der .... GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von EUR 5.795,05 begründet.

b) Das in dem Verpfändungsvertrag zwischen der ... GmbH & Co. KG und dem Antragsteller vom 20.02.2013 für den Antragsteller bestellte Pfandrecht an der Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung bei der ... Lebensversicherung AG (Gruppenversicherung...) wird in Höhe des sich aus dem Ausgleichswert nach Buchstabe a) ergebenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf die Antragsgegnerin übertragen.

II. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf EUR 7.137,50 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit seiner früheren Arbeitgeberin ... GmbH & Co. KG im Dezember 2012 eine Vereinbarung für eine "Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung" abgeschlossen, deren Grundlage die Leistung eines einmaligen Versorgungsbeitrages ist, der von der Arbeitgeberin auf eine von ihr auf das Leben des Antragstellers abgeschlossene Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG gezahlt wird. Ob etwaige weitere Beiträge geleistet werden, sollte nach der Vereinbarung dem Antragsteller mitgeteilt werden. Aus der Versicherung ist allein die Arbeitgeberin begünstigt (sog. Rückdeckungsversicherung). In dem Vertrag wurde ferner vereinbart, dass bei einem Ausscheiden des Antragstellers aus der Firma vor Eintritt des Versorgungsfalles eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aufrechterhalten bleibt (sofortige vertragliche Unfallbarkeit). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.11.20218 verwiesen.

Der Antragsteller ist nachfolgend bei der ...GmbH & Co. KG im Oktober 2013 ausgeschieden. Vorher vereinbarten er und die ... GmbH & Co. KG am 20.02.2013, dass letztere ihre Rechte aus der Rückdeckungsversicherung, und zwar die Rechte auf die Rückvergütung und Versicherungsleistung, mit der ... Lebensversicherung AG an den Antragsteller zur Sicherheit verpfändet (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 14.01.2019).

Die ... GmbH & Co. KG befindet sich inzwischen im Insolvenzverfahren.

Streitgegenständlich ist, ob der Antragsgegnerin im Rahmen des vorzunehmenden Versorgungsausgleiches Ansprüche aus den vom Antragsteller mit seinem ehemaligen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen zustehen.

Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind der Ansicht, dass dies der Fall sei.

Der Pension-Sicherungs-Verein muss unstreitig nicht eintreten, da aufgrund der unzureichenden Betriebszugehörigkeit des Antragstellers die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz nicht erfüllt sind.

Die ... Lebensversicherung AG hat mit Schriftsatz vom 06.04.2020 mitgeteilt, dass der Ausgleichswert EUR 5.795,05 beträgt.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 10.03.2021 entschieden, dass ein Ausgleich in Hinblick auf die Versorgungszusage zugunsten des Antragstellers nicht stattfindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein zu übertragendes Anrecht existiere, dem die Rückdeckungsversicherung und das Pfandrecht zugeordnet werden könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Rückdeckungsversicherung den Beteiligten zugeordnet werden solle, da gerade kein Ausgleichswert für das auszugleichende Anrecht gegeben sei. Es bestehe nur ein Pfandrecht an einer Rückdeckungssumme, dem aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers und der mangelnden Einstandspflicht des Pension-Sicherungs-Vereins kein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht zugeordnet werden könne. Ebenso wenig könne mangels Kenntnis eines Ausgleichswertes die Summe der Rückdeckungsversicherung einem bestimmten Quotienten nach dem Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe zugeordnet werden. Eine Zuordnung einer Rückdeckungssumme und einer Pfändungser...

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