Leitsatz (amtlich)

1. Bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der gem. § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. BGH FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF).

2. Ist das auszugleichende Versorgungsanrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, so muss gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG auch dem Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden.

3. In erster Linie ist es die Aufgabe des Versorgungsträgers, durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung einen vergleichbaren Insolvenzschutz zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist ein vergleichbarer Insolvenzschutz in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen.

4. Die Sicherstellung des vergleichbaren Insolvenzschutzes in der gerichtlichen Entscheidung erfolgt in der Weise, dass der Rückdeckungsbetrag in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird (Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2016, 139).

5. Wurde zugunsten des Ausgleichspflichigen ein Pfandrecht an der Rückdeckungssumme begründet, so muss auch dieses Pfandrecht in entsprechender Höhe dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet werden (Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2016, 139).

6. Deckt die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig ab, besteht also eine Deckungslücke, so ist das Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig in einem Verhältnis zuzuordnen, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht.

7. Der Anteil des Ausgleichsberechtigten am Kapital der Rückdeckungsversicherung und am Pfandrecht an den Rechten aus der Versicherung ist nicht auf das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Bei der fortlaufenden Reduzierung der Deckungslücke durch die Beitragszahlungen, die nach dem Ende der Ehezeit auf die Rückdeckungsversicherung erbracht werden, handelt es sich um einen Umstand, der in Anwendung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht zurückwirkt.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und der ... GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.11.2016 in Ziff. 2 Abs. 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... GmbH (Pensionszusage vom 13.11.1997) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 115.132 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der Firma ... GmbH in der Fassung vom 21.12.2012, bezogen auf den 31.8.2012, übertragen.

Die für das Anrecht des Antragstellers bei der ... GmbH abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen bei der A... AG (Versicherungsnummer ..., Versicherungsschein vom 26.1.1998) sowie bei der Z... AG (Versicherungsnummer ..., Versicherungsschein vom 13.12.2006) werden in Höhe des Ausgleichswerts dem übertragenen Anrecht der Antragsgegnerin zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile laut § 18 der Allgemeinen Bedingungen der A... AG für die kapitalbildende Lebensversicherung und laut § 3 der Produktbedingungen der Z... AG für die aufgeschobene Rentenversicherung.

Das dem Antragsteller durch Vereinbarung mit der ... GmbH vom 13.11.1997 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der A... AG (Vers. Nr. ...) sowie das dem Antragsteller durch Vereinbarung mit der ... GmbH vom 8.11.2006 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung bei der Z... AG (Versicherungsnummer ...) wird in Höhe des Ausgleichswerts der Antragsgegnerin zur Absicherung ihres Anrechts zugeordnet, jeweils aber nicht höher als 29,9 % des jeweiligen Deckungskapitals der jeweiligen Rückdeckungsversicherung zuzüglich der auf den jeweiligen Anteil des Deckungskapitals entfallenden Überschussanteile laut § 18 der Allgemeinen Bedingungen der A... AG für die kapitalbildende Lebensversicherung und laut § 3 der Produktbedingungen der Z... AG für die aufgeschobene Rentenversicherung.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.931 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 1.7.1988 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27.9.2012 z...

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