Leitsatz (amtlich)

Ein Anrecht auf Lufthansa Betriebsrente Cockpit ist unmittelbar bewertbar; im Leistungsstadium ist - ausgehend vom Ehezeitanteil des Rentenbetrages - nach Wahl des Versorgungsträgers ein Barwert nach § 4 Abs. 5 der Teilungsordnung der Lufthansa zu bilden; § 4 Abs. 6 und 7 der Teilungsordnung können keine Anwendung finden.

Ein Anrecht auf Lufthansa Ergänzungsrente Cockpit ist eine beitragsorientierte Leistungszusage und daher ebenfalls unmittelbar bewertbar; im Anwartschaftsstadium ist - ausgehend von einem nach § 4 Abs. 5 der Teilungsordnung der Lufthansa zu bildenden Barwert des Gesamtanspruchs - dieser sodann auf den Ehezeitanteil zu kürzen. § 4 Abs. 6 und 7 der Teilungsordnung der Lufthansa können auch insoweit keine Anwendung finden.

Die Familiengerichte sind gehalten, die Vereinbarkeit vorgehaltener Teilungsordnungen mit höherrangigem Recht zu prüfen, und zwar sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des zu übertragenden Anrechts als auch der Kürzung des auszugleichenden Anrechts. Diesbezüglich können die §§ 8 und 12 der Teilungsordnung der Lufthansa nur insoweit Anwendung finden, als sie auf § 4 Abs. 5 der Teilungsordnung verweisen.

Wurde seitens des Arbeitgebers für ein gegen ihn gerichtetes Anrecht nach BetrAVG eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, deren Ablaufleistung vollumfänglich den Umfang des betrieblichen Anrechts bestimmt, besteht mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung eine unmittelbar bewertbare Bezugsgröße, die einen Rückgriff auf § 45 VersAusglG ausschließt.

Hat der Arbeitgeber den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpfändet, erstreckt sich die interne Teilung des Anrechts auch auf die teilweise Übertragung des Pfandrechts.

Wurde für ein auf Kapitalzahlung gerichtetes, dem BetrAVG unterfallendes Anrecht eine bestimmte Wertentwicklung nur bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalleistung zugesagt, so ist das Spannungsverhältnis zwischen den Geboten der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten und der Beachtung der Kostenneutralität für den Versorgungsträger dahingehend aufzulösen, dass maximal der vereinbarte Fälligkeitstermin der (übertragenen) Kapitalleistung unabhängig von seinem Alter auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten gilt.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1, 5, § 4 Abs. 5; DeckRV § 2; EStG § 3 Nr. 55a; HGB § 246 Abs. 2, § 253 Abs. 2; VersAusglG §§ 2-3, 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, §§ 39-41, 45

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 531 F 267/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.03.2015 wird der am 04.02.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 531 F 267/12 S, in den Absätzen 7 bis 10 des Tenors abgeändert und insofern zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer ..., hier: Lufthansa Betriebsrente) wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 160.682,51 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, unter Anwendung der Teilungsordnung für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017 übertragen

a) mit Ausnahme deren § 4 VI, VII und § 8 III sowie

b) den Maßgaben, dass

aa) die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in ein Rentenrecht der Antragsgegnerin nach § 8 I, II und IV sowie § 4 V der Teilungsordnung sowie

bb) die Errechnung des Kürzungsbetrages nach § 12 II i.V.m. § 4 V der Teilungsordnung

jeweils unter Anwendung folgender Parameter erfolgt:

  • Richttafeln 2005 G von K. Heubeck,
  • Zinssatz von 5,06% p.a.,
  • Aufzinsungsbeginn: 01.11.2012,
  • Rententrend: 1,00% p.a.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer ..., hier: Ergänzungsrente Cockpit) wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.864,31 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Versorgungen im Lufthansa Konzern vom 28.06.2017 übertragen

a) mit Ausnahme deren § 4 VI, VII und § 8 III sowie

b) den Maßgaben, dass

aa) die Rückrechnung des Ausgleichsbetrages in ein Rentenrecht der Antragsgegnerin nach § 8 I, II und IV sowie § 4 V der Teilungsordnung sowie

bb) die Errechnung des Kürzungsbetrages nach § 12 II i.V.m. § 4 V der Teilungsordnung

jeweils unter Anwendung folgender Parameter erfolgt:

  • Richttafeln 2005 G von K. Heubeck,
  • Zinssatz von 5,06% p.a.,
  • Aufzinsungsbeginn: 01.11.2012,
  • Rententrend: 1,00% p.a.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutsche Lufthansa AG (Personalnummer ..., hier: Pensionszusage aus Entgeltumwandlung vom 15.08.2005) und des damit verbundenen Pfandrechts an der Rückdeckungsversicherung (Vers.-Nr. ...) bei der Gothaer Lebensversicherung AG (AG Köln, HRB 56769) wird im Weg der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.155,89 Euro, bezogen auf den 31.10.2012, nach Maßgaben

a) der Pensionszusage vom 15.08.2005, also einschließlich der anteiligen Verpfändung der Ansprüche der Deutsche Lufthansa AG gegenüber ...

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