Gesetzestext

 

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

A. Pfandverkauf ohne Titel (Abs 1).

 

Rn 1

IdR geschieht die Pfandverwertung nach I durch öffentliche Versteigerung nach den §§ 1234–1240. Diese sind iRd §§ 1245 f, 1259 dispositiv. Der Verkauf erfolgt im Namen des Gläubigers, aber für Rechnung des Eigentümers u ist mit dem Zuschlag (§ 156 1) perfekt. Die Übereignung geschieht nach §§ 929 ff.

 

Rn 2

Der Gläubiger haftet für Rechtsmängel, die Haftung hat wegen § 1242 II nur geringe Bedeutung. Für Sachmängel hat der Gläubiger außer im Fall des § 474 I 1, II nur bei Arglist oder Garantieübernahme einzustehen (§ 445).

B. Pfandverkauf mit Titel (Abs 2).

 

Rn 3

Anstelle des privaten Pfandverkaufs kann der Gläubiger nach Erwirken eines Titels auf Duldung der Pfandverwertung gg den Eigentümer, in den die gesicherte Forderung aufzunehmen ist (BGHZ 68, 323, 330), den Pfandverkauf nach seiner Wahl ohne Pfändung der Sache nach §§ 814, 816 I, III u IV, 817 I–III, 821–823, 825 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher durchführen lassen (BGHZ 189, 299 Rz 27). Anstelle des § 816 II ZPO tritt § 1236, anstelle des § 817 IV ZPO § 1239 I 2, anstelle des § 818 ZPO § 1230 2 u anstelle des § 819 ZPO § 1247. Für die Wirkungen des Verkaufs gelten §§ 1242, 1244. Die Identität von Verpfänder u Eigentümer wird iRd § 1248 fingiert.

C. Vollstreckung mit Zahlungstitel.

 

Rn 4

Schließlich kann der Gläubiger aufgrund der gesicherten Forderung einen Zahlungstitel gg den Schuldner erwirken u in dessen Vermögen einschl der ihm gehörenden Pfandsache vollstrecken (§§ 803 ff, 809). Eine Klage aus § 771 ZPO des mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümers verstößt wegen des Verwertungsrechts des Gläubigers aus § 1204 I gg § 242 (RGZ 143, 275, 277 f; offengelassen in BGHZ 118, 207).

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