Gesetzestext

 

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.

 

Rn 1

Beim Pfandverkauf (§§ 1233 II, 1234–1241, 1245 f, 1259) sowie bei Aushändigung eines Erlösüberschusses (Soergel/Habersack Rz 2), nicht aber sonst, besteht zum Schutz des Gläubigers, nicht zug anderer, die Fiktion, dass der Verpfänder auch der Eigentümer ist, wenn der Gläubiger die Personenverschiedenheit nicht positiv kennt. Unkenntnis des Gläubigers wird vermutet. Grobfahrlässige Unkenntnis schadet nicht.

 

Rn 2

Eine in Unkenntnis fehlender Identität von Verpfänder u Eigentümer abgegebene Erklärung muss nach Kenntniserlangung ggü dem Eigentümer nicht wiederholt werden.

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