Gesetzestext

 

1Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. 2In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. 3Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Vorschrift setzt Art 4 I u IV der RL 2002/47/EG v 6.6.02 über Finanzsicherheiten (ABl Nr L 168 43) durch eine Erleichterung der Pfandverwertung abw von §§ 1229, 1233–1239 u 1245 um.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift erfasst nur gewerbliche Geschäfte (Kollmann WM 04, 1012, 1018 f) von Unternehmern (§ 14), insb Kreditinstituten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts u von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Eigentümer u Pfandgläubiger untereinander. Verpfänder kann auch ein Verbraucher (§ 13) sein. Der Pfandgegenstand muss außerdem einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 385 Rn 1). Das trifft insb bei Wertpapieren u anderen Finanzinstrumenten zu (Kollmann WM 04, 1012, 1013 ff), nicht aber bei gewerblichen Schutzrechten wie etwa Patenten (Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213, 1216).

C. Verwertungserleichterung.

 

Rn 3

Die Erleichterung der Verwertung liegt va darin, dass ein freihändiger Verkauf durch den Pfandgläubiger selbst zum aktuellen Börsen- oder Marktpreis etwa über die Börse ohne Androhung u Wartefrist entgegen § 1245 II schon vor Pfandreife (§ 1228 II), insb schon bei der Verpfändung, vereinbart werden kann. Ein Verkauf unter dem aktuellen Börsen- oder Marktpreis begründet einen Schadensersatzanspruch des Verpfänders aus § 280u des Eigentümers aus §§ 823 ff.

 

Rn 4

Außerdem erlaubt § 1259 in Abweichung von § 1229 die Vereinbarung eines Verfalls der Pfandsache bei Fälligkeit der gesicherten Forderung u Anrechnung des dann aktuellen Börsen- oder Marktwertes auf die gesicherte Forderung (2). Ist diese niedriger als der vorgenannte Wert, gilt § 1247 2.

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