Gesetzestext

 

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

 

Rn 1

Die Regelung greift, sofern die Sache einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat. Maßgebend ist grds der (›laufende‹) Markt- oder Börsenpreis zum Verkaufszeitpunkt. Die Parteien können aber eine freihändige Verwertung auch vereinbaren (BGHZ 77, 139). Für das Bestehen eines Marktpreises ist es nicht ohne Weiteres ausreichend, dass es sich um Marktgängige Ware handelt. Vielmehr muss die Ware in so großem Umfang gehandelt werden, dass sich aus der Menge der geschlossenen Geschäfte auf einen bestimmten Marktpreis schließen lässt (RGZ 34, 117, 120).

 

Rn 2

Die Regelung des § 385, dass nur besonders qualifizierte Personen den Verkauf durchführen dürfen, soll sicherstellen, dass ein Gegenstand nicht unter Preis verschleudert und ein angemessener Erlös erzielt wird. Ein Verstoß führt zur Rechtswidrigkeit des Selbsthilfeverkaufs. Dies vereitelt nicht nur die Erfüllungswirkung, sondern kann zudem einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach §§ 280 I, 283, 275 I u IV auslösen. Allerdings kommt dem Schuldner bei Annahmeverzug des Gläubigers die Haftungsbegrenzung auf grobes Verschulden nach § 300 I zugute, soweit es um den Ersatz für den Verlust oder teilweisen Verlust (Beschädigung) der Sache geht (Köln NJW-RR 95, 52 [OLG Köln 06.06.1994 - 19 U 150/93]). Die Veräußerung muss zum laufenden Preis, also zu dem am Ort und zur Zeit des Verkaufs geltenden Börsenpreis oder durchschnittlichen Marktpreis erfolgen.

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