Gesetzestext

 

(1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.

 

Rn 1

Die formfreie Vereinbarung nach I (Naumbg OLGR 02, 437), die den Pfandverkauf (§§ 1235–1240) erschweren, iRd von II sowie der §§ 1230 2 u 1259 (§ 1259 Rn 3 ff) aber auch erleichtern kann (RG JW 35, 2886), ändert den Inhalt des Pfandrechts mit dinglicher Wirkung (BGH NJW 11, 2960 [BGH 05.05.2011 - IX ZR 144/10] Rz 37). Erschwerungen sind idR nur Ordnungsvorschriften (§ 1243 II). Dritte iSv I 2 müssen der Vereinbarung ggü dem Begünstigten (3) zustimmen (§§ 183 f). IRd § 1248 gilt der Verpfänder als Eigentümer. Nachfolgende Insolvenz eines Vertragspartners macht die Vereinbarung nicht unwirksam (RGZ 84, 68, 70).

 

Rn 2

Ein Verstoß gg II, der im Anwendungsbereich des § 1259, was §§ 1235u 1237 1 angeht, nicht gilt, macht einen Pfandverkauf rechtwidrig (§ 1243 I). Die Pfandrechtsbestellung als solche ist wirksam, auch wenn II nicht beachtet wurde (RGZ 100, 274, 276). Gutgläubiger Erwerb nach § 1244.

 

Rn 3

Eine Abweichung von anderen Vorschriften ist nur mit schuldrechtlicher Wirkung zulässig. Ein Verstoß gg eine solche Vereinbarung löst nur eine Schadensersatzpflicht aus.

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