Gesetzestext

 

1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 

Rn 1

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, idR durch rechtzeitige, mindestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin (Frankf NJW-RR 18, 699) erfolgte Anzeige in der örtlichen Tageszeitung mit dem Inhalt des § 1237, auf die erst nach Pfandreife (§ 1228 II) verzichtet werden kann (§ 1245 II), ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfandverkauf (§ 1243 I; Frankf NJW-RR 18, 699 [OLG München 25.04.2018 - 34 AR 62/18]), ein gutgläubiger Erwerb aber möglich (§ 1244). Die Benachrichtigung kann schon vor Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen (Vogelmann/Körner DNotZ 18, 485, 496).

 

Rn 2

Die Pflicht zur Benachrichtigung nach 2 ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit des Pfandverkaufs nicht berührt (OVG Koblenz NJW 20, 860 Rz 38: Bürger NotBZ 11, 8, 9), sondern allenfalls eine Schadensersatzpflicht begründet (§ 1243 II). IRd § 1248 wird die Identität von Eigentümer u Verpfänder fingiert.

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